VSV-Vertragsstrafenforderung: So können Sie sich wehren

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Haben Sie in der Vergangenheit eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) erhalten und sollen Sie jetzt eine Vertragsstrafe zahlen? Dann sind Sie nicht allein: Ich vertrete inzwischen mehr als 10 Betroffene, die sich in vergleichbaren Fällen gegen die Forderungen wehren. Im folgenden Beitrag erläutere ich, wie Sie auf die Vertragsstrafenforderung reagieren können und warum es Sinn macht, sich gegen die Vertragsstrafenforderung zu wehren.

Rückblende 1: in der Vergangenheit durfte der VSV abmahnen 


Der VSV war in der Vergangenheit in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) eingetragen und daher berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Dies hat der Verein auch getan und ist gegen ganz unterschiedliche Wettbewerbsverstöße vorgegangen.


Rückblende 2: nach eigenen Angaben ist der VSV im Jahr 2021 auf eigenen Antrag aus der Liste der qualifizierten Einrichtungen ausgeschieden


Nach meiner Auffassung stellt sich die Frage, ob der Kläger im Jahr 2021 noch die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung für Anspruchsberechtigte nach dem UKlaG erfüllte. Tatsache ist jedenfalls, dass der VSV mit dem Ausscheiden aus der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem UKlaG auf eigenen Antrag die Berechtigung verlor, im Wege einer Abmahnung Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend zu machen.


Aktuell fordert der VSV Vertragsstrafen


Aktuell sorgt der VSV mit Vertragsstrafenforderungen für Aufsehen. Mir liegen hier in der Kanzlei mehr als 10 Fälle vor, in denen wegen eines Verstoßes gegen eine alte Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe gefordert wird. Die Höhe der Vertragsstrafenforderungen liegt zwischen 6.000,00 und 30.000,00 Euro. Insgesamt summieren sich die mir vorliegenden Vertragsstrafenforderungen auf mehr als 150.000,00 Euro. Über die entsprechenden Fälle hatte ich hier bereits berichtet:


Erneut: Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.


Warum die Zahlungsforderungen des Vereins nach meiner Auffassung problematisch sind


Die Berechtigung der Zahlungsforderungen des Vereins unterliegt nach meiner Auffassung Zweifeln: Meiner Meinung nach hat der Wegfall der Abmahnbefugnis zur Folge, dass den Vertragsstrafenforderungen des Vereins der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann und dass die abgegebene Unterlassungserklärung gekündigt werden kann. Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit zu einer aus meiner Sicht vergleichbaren Fallkonstellationen nämlich bereits mit Urteil vom 26.09.1996 zum Az. I ZR 265/95 - Altunterwerfung I – klargestellt:


„Der Wegfall der Sachbefugnis hinsichtlich des gesetzlichen Anspruchs wirkt sich auf den bestehenden Unterwerfungsvertrag dahin aus, daß dem Beklagten grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 242 BGB) zuzubilligen ist; ausnahmsweise könnte dem Kläger die Berufung auf den Vertrag auch als unzulässige Rechtsausübung verwehrt sein.“


Wie Sie auf eine Vertragsstrafenforderung des VSV reagieren können


Wenn der VSV eine Vertragsstrafe von Ihnen fordert, dann stellt sich für Sie die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben und welche Reaktion in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Um es gleich vorweg zu sagen: Die „richtige“ Entscheidung zum weiteren Vorgehen hängt von verschiedenen Aspekten ab. Im Grunde haben Sie die folgenden Möglichkeiten:


  • Zum einen besteht die Möglichkeit, mit dem VSV über die Höhe der Vertragsstrafenforderung zu verhandeln, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Das Problem dabei: mit dieser Vorgehensweise geben Sie zu erkennen, dass Sie die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bzw. den bestehenden Unterlassungsvertrag als weiterhin wirksam betrachten. Wenn bei einer weiteren Vertragsstrafenforderung später eine Rechtsverteidigung unter Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens erfolgen soll, wird die Rechtsverteidigung erheblich schwerer.


  • Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Vertragsstrafenforderung des VSV unter Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwandes zurückzuweisen und die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu kündigen. Zugegeben, ein zweischneidiges Schwert: Bei dieser Vorgehensweise besteht nämlich die Gefahr, dass die Vertragsstrafenforderung mit einer Klage im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.


Gern berate ich Sie unter Berücksichtigung Ihrer konkreten Situation und entwerfe mit Ihnen eine Strategie für das weitere Vorgehen in Ihrem Fall.


Sie wollen sich gegen die Vertragsstrafenforderung des VSV wehren?


Wenn Sie sich gegen die Vertragsstrafenforderung des VSV wehren wollen, sind Sie nicht allein: Ich vertrete inzwischen mehr als 10 Betroffene, die sich in vergleichbaren Fällen gegen die Forderungen des Vereins wehren. Mir liegen allerdings Anfragen weiterer Betroffener vor. Daher vermute ich, dass die Anzahl der tatsächlich eingeleiteten Vertragsstrafenverfahren deutlich höher ist.


Natürlich ist nachvollziehbar, dass manche Betroffene ihr Verfahren am liebsten durch eine verringerte Zahlung beilegen möchten. Die Frage, ob eine Verteidigung gegen das Vorgehen des VSV nicht doch sinnvoller wäre, wird damit aus meiner Sicht jedoch möglicherweise nur auf ein späteres weiteres Vertragsstrafenverfahren verschoben.


Ein Tipp vorab, wenn Sie sich wehren möchten 


Wenn Sie die Vertragsstrafenforderung des VSV zurückweisen möchten, sollten Sie sich hierzu unbedingt anwaltlich beraten lassen. Je nach Formulierung der Zurückweisung besteht anderenfalls nämlich die Gefahr, dass der Verein nochmals über Anwälte zur Zahlung auffordern lässt und hierfür gesonderte Kosten geltend macht.


Sie wollen zunächst mit dem VSV über eine Reduzierung der Vertragsstrafe verhandeln?


Kein Problem: Es kann durchaus gute Gründe dafür geben, auf eine Verhandlungslösung zu setzen. Aus dem Kontakt mit verschiedenen Betroffenen ist mir bekannt, dass ein Teil der Betroffenen entweder selbst oder vertreten durch Anwälte mit dem VSV über eine Reduzierung der Vertragsstrafe verhandelt. Gern berate ich Sie daher zu einer entsprechenden Strategie.


Und falls der VSV nicht zu einer akzeptablen Einigung bereit sein sollte, können Sie sich natürlich auch gegen eine Einigung mit dem Verein entscheiden. Gern stehe ich Ihnen auch in diesem Fall für eine Beratung oder Vertretung zur Verfügung.


Nur die Vertragsstrafenforderung zurückweisen oder auch die abgegebene Unterlassungserklärung kündigen?


Wenn Sie sich gegen das Vorgehen des VSV effektiv wehren wollen, dann macht es nach meiner Auffassung Sinn, die Vertragsstrafenforderung nicht nur unter Erhebung des Rechtsmissbrauchseinwandes zurückzuweisen, sondern in diesem Zusammenhang auch die abgegebene Unterlassungserklärung zu kündigen. Die Mandanten, die ich zu den Vertragsstrafenforderungen des Vereins vertrete, haben sich bislang alle für diese Vorgehensweise entschieden.


Je mehr Betroffene sich gegen die Vertragsstrafenforderung des VSV wehren und die Informationen zu ihren Verfahren austauschen, umso besser sind die Chancen für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung für alle


Ich sammele aktuell Informationen zu den Vertragsstrafenverfahren des VSV. Insoweit geht es mir insbesondere um Vertragsstrafenforderungen des VSV aus dem Jahr 2022 und aus dem laufenden Jahr. Für die Rechtsverteidigung sind insbesondere die folgenden Informationen wichtig:


  • Datum des Schreibens der Vertragsstrafenforderung,
  • Aktenzeichen des Verfahrens beim Verbraucherschutzverband gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV),
  • Höhe der Vertragsstrafenforderung,
  • Stand des Verfahrens (Vertragsstrafenforderung durch Zahlung des geforderten Betrages oder eines reduzierten Betrages erledigt oder noch offen)

In den mir vorliegenden Vertragsstrafenverfahren des VSV summieren sich die offenen Vertragsstrafenforderungen auf einen Gesamtbetrag von mehr als 150.000,00 Euro. Nicht berücksichtigt sind hierbei die Fälle von Betroffenen, die aktuell selbst oder vertreten durch Anwälte mit dem Verein über eine Einigung verhandeln.


Sie sollen auch eine Vertragsstrafe an den VSV zahlen?


Wenn Sie auch Post vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) erhalten haben und eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de bereits andere Betroffene zu Parallelverfahren und verfüge im Übrigen auch über Erfahrung aus einer Vielzahl ähnlicher Vertragsstrafenverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.



Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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