Update VSV-Vertragsstrafen (02/2024): VSV reicht weitere Klage ein

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Der VSV (Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.) hatte zuletzt mit Vertragsstrafenforderungen für Diskussionen gesorgt. Nachdem ich die entsprechenden Forderungen in mehreren Fällen zurückgewiesen hatte und in diesem Zusammenhang die gegenüber dem Verein abgegebenen Unterlassungserklärungen für meine Mandanten gekündigt hatte, hatte der Verein zunächst nur in einem der mir vorliegenden Verfahren Verfahren eine Klage eingereicht. Nun liegt mir eine weitere Klage des VSV vor. Im folgenden Beitrag erläutere ich, was die aktuelle Entwicklung für die Betroffenen bedeutet.

Das Problem bei den aktuellen Vertragsstrafenforderungen des VSV:

Der VSV war in der Vergangenheit in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) eingetragen und daher berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Allerdings war der Verein im Jahr 2021 nach eigenen Angaben auf eigenen Antrag aus der Liste der qualifizierten Einrichtungen ausgeschieden. Vor dem Hintergrund stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob der Verein aus vorher abgegebenen Unterlassungserklärungen bei Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtungen weiterhin Vertragsstrafen geltend machen darf. Nach meiner Auffassung hat die entfallene Anspruchsberechtigung des Vereins zwei Konsequenzen:

  • zum einen können die alten Unterlassungserklärungen gekündigt werden
  • zum anderen kann den neuen Vertragsstrafenforderungen des Vereins der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

Der VSV sieht das natürlich anders und hatte zuletzt in einer ganzen Reihe von Fällen Vertragsstrafen geltend gemacht. Die Höhe der Vertragsstrafenforderungen liegt zwischen 6.000,00 und 30.000,00 Euro. Insgesamt summieren sich die mir vorliegenden Vertragsstrafenforderungen auf mehr als 150.000,00 Euro. Über die mir vorliegenden Fälle hatte ich hier auch berichtet, unter anderem mit dem folgenden Beitrag:

Erneut: Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Tipps für Betroffene hatte ich im Übrigen in dem folgenden Beitrag zusammengestellt:

VSV-Vertragsstrafenforderung: So können Sie sich wehren

VSV nicht in der veröffentlichten Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG mit Stand vom 04.01.2024

Die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG ist über die Internetseite des Bundesamtes für Justiz abrufbar. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags (27.02.2024) war auf dieser Seite die Liste der qualifizierten Einrichtungen mit dem Stand vom 4. Januar 2024 veröffentlicht. Auf dieser Liste war der VSV nicht eingetragen. Ob der Verein einen Antrag auf erneute Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG gestellt hat und ob ein entsprechendes Eintragungsverfahren möglicherweise gerade läuft, ist unklar.

Zum Stand des ersten Klageverfahrens:

In einem der mir vorliegenden Vertragsstrafenverfahren hatte der VSV bereits im September 2023 eine Zahlungsklage beim Landgericht Rostock eingereicht. Die Betroffenen in den späteren Fällen hatten daher gehofft, dass der VSV zunächst den Ausgang dieses Verfahrens abwarten würde. Das hätte aus meiner Sicht auch durchaus Sinn gemacht, denn die zu klärenden Rechtsfragen sind in den Verfahren die gleichen. Inzwischen sind in dem Verfahren die maßgeblichen Argumente hinlänglich erörtert worden. Der Termin der mündlichen Verhandlung steht allerdings noch aus und soll nach dem derzeitigen Stand der Dinge im März stattfinden. Derzeit (Stand: 27.02.2024) ist jedenfalls noch unklar, wie das Landgericht Rostock die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des VSV bewerten wird. Doch egal, wie das Urteil am Ende lauten wird, es lässt sich bereits erahnen, dass das Verfahren nicht vor dem Landgericht enden wird.

Weiteres Klageverfahren nur der Anfang einer Welle weiterer Verfahren?

Nachdem in dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock die maßgeblichen Argumente inzwischen hinlänglich erörtert worden sind, ist es mit der Zurückhaltung beim VSV offenbar vorbei. In einem weiteren der mir vorliegenden Verfahren ist inzwischen ebenfalls eine Klage eingereicht worden. Ob der VSV nun auch in den anderen bereits laufenden Verfahren Klagen einreichen wird und ob der VSV neue Vertragsstrafen geltend machen wird, ist derzeit unklar.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Unterlassungserklärung gegenüber dem VSV abgegeben haben

Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen überprüfen

Wenn Sie in der Vergangenheit eine Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. erhalten hatten und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Verein abgegeben haben, sollten Sie unbedingt überprüfen, ob Sie die übernommenen Verpflichtungen überall einhalten. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, sollten Sie unverzüglich die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Abgegebene Unterlassungserklärung kündigen?

Sofern Sie die gegenüber dem VSV abgegebene Unterlassungserklärung kündigen möchten, können Sie mich hierzu gern ansprechen. Ich erörtere mit Ihnen dann gern die Rechtslage und das weitere Vorgehen.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den VSV zahlen sollen?

Wenn Sie wegen Verstößen gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen, können Sie grundsätzlich über die beiden folgenden Möglichkeiten nachdenken:

  • Verhandlungen über eine Einigung
  • Zurückweisung der Forderung

Welche Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gern berate ich Sie, welches Vorgehen für Sie sinnvoll ist.

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de bereits andere Betroffene zu Parallelverfahren und verfüge im Übrigen auch über Erfahrung aus einer Vielzahl ähnlicher Vertragsstrafenverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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