Urheberrechtliche Abmahnung der Firma BRUBAKER wegen der Verwendung von Produktfotos

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Uns wurde eine aktuelle urheberrechtliche Abmahnung vom 13.07.2023 durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Kiel vorgelegt, in der die BRUBAKER Modevertriebs- und Verawaltungsgesellschaft mbH unsere gewerbliche Mandantin wegen des Vorwurfs einer Urhaberrechtsverletzung abmahnt sowie auch auf potentiell bestehende wettbewerbsrechtliche Ansprüche hinweist.


Gegenstand ist hierbei der gegen unsere Mandantschaft erhobene Vorwurf, dass diese auf dem Internetportal „eBay“  für die Bewerbung eines Produktes vier Lichtbilder verwendet habe,  hinsichtlich derer der BRUBAKER Modevertriebs- und Verawaltungsgesellschaft mbH die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Insofern leitet ausweislich des Abmahnschreibens die Firma BRUBAKER Modevertriebs- und Verawaltungsgesellschaft mbH Ihre Rechte von einem von ihr beauftragten Fotografen ab, der seinerseits die ausschließlichen Nutzungsrechte der Rechteinhaberin eingeräumt habe.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


1. Unterlassungserklärung 


In der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass eine solche der Abmahnung nicht beigefügt wird. Der Abmahnadressat ist daher aufgefordert selbstständig eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte die in dem Abmahnschreiben bis zum 24.07.2023 gesetzte Frist verstreichen, droht die Rechteinhaberin die Beantragung einer einstweiligen Verfügung an.


2. Lizenzschadensersatz


Des Weiteren wird ein Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.200,00 € geltend gemacht. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass eine angemessene fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 300,00 € pro Foto als angemessen angesehen wird.


3. Kosten der Rechtsverfolgung 


Des Weiteren werden auch entsprechende Kosten der Rechtsverfolgung, und zwar nach einem Gegenstandswert von 8.700,00 € unter dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 887,03 € geltend gemacht.


4. Wettbewerbsrecht? 


Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass unsere Mandantschaft kein vollständiges Impressum vorweise. Bei unserer Partei handelt es sich um eine Gesellschaft. Insofern wird angemerkt, dass hier Angaben zum Handelsregister sowie weitere erforderliche Angaben nach § 5 TMG nicht vorhanden seien.


Insoweit wird auch an dieser Stelle aufgefordert, dass Impressum abzuändern und gegenüber der Rechteinhaberin eine Unterlassungserklärung abzugeben.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist bei Abmahnungen dieser Art natürlich stets zunächst zu fragen, ob der darin erhobene Vorwurf, insbesondere die Urheberrechtsverletzung, tatsächlich zutrifft. Hierfür wäre natürlich Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um kopierte Bilder handelt. Auch formelle Aspekte stellen bei einer urheberrechtlichen Abmahnung stets einen guten Verteidigungsansatz dar. In der vorliegenden Konstellation besteht ein entsprechendes Kostenrisiko vor allen Dingen vor dem Hintergrund, als das eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht beigefügt ist, und diese sodann durch den Abmahnadressaten selbst gefertigt werden soll. Hier besteht natürlich die akute Gefahr, dass entweder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, die bereits nicht dazu geeignet ist, die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Andererseits besteht die Gefahr, dass man sich zu mehr verpflichtet, als das, was notwendig ist. Fachanwaltliche Hilfe ist an dieser Stelle unbedingt nach unserer festen Überzeugung angezeigt.


Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Dazu senden Sie uns das Abmahnschreiben gerne an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/1706-2 an. Im Falle der Zusendung rufen wir im Regelfall noch am selben Tag zurück.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns sicher, dass wir Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen können.



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