Urheberrechtliche Abmahnung der Leo E-Commerce Ltd.

  • 2 Minuten Lesezeit

Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung der Leo E-Commerce Ltd. aus Malta beauftragt. Diese wird hierbei ständig durch die Kanzel von-Have-Fey aus Hamburg in allen Fragen des Urheberrechts vertreten.


Die Leo E-Commerce Ltd. ist ein Unternehmen, welches unter andere professionelle Fotografien für Bekleidungsartikel und Accessoires fertigt bzw. anfertigen lässt und diese anderen Unternehmen sodann zur Bewerbung auf Verkaufsplattformen überlässt.


Bis zum Oktober 2023 wurden diese Tätigkeiten durch die Motion E-Commerce GmbH ausgeübt. Die etwaigen Nutzungsrechte wurden nunmehr auf die Leo E-Commerce Ltd. übertragen. Die Motion E-Commerce GmbH war bereits in der Vergangenheit aus einer Vielzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen bekannt.


Etwaige Fotografien dürfen grundsätzlich nicht von Dritten in irgendeiner Form ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden.


Hintergrund der Abmahnung ist, dass festgestellt wurde, dass die abgemahnte Person ein Kleidungsartikel mit dem Begriff „Schmuddelwedda“ bewarb und dies unter Verwendung einer Originalfotografie der Leo E-Commerce Ltd.


Eine Erlaubnis zur Nutzung dieses Fotos lag jedoch nicht vor.


In der Folge werden sodann mehrere Ansprüche geltend gemacht.


Zunächst wird die abgemahnte Person unter Fristsetzung aufgefordert, die streitgegenständliche Fotografie unverzüglich zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.


Des Weiteren wird ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht. Hierbei wird erfragt, in wie vielen weiteren Fällen die streitgegenständliche Fotografie genutzt wurde und in welchem zeitlichen Rahmen die jeweilige Verwendung stattgefunden hat. Hierzu wird ein entsprechendes Muster zur Auskunftserteilung beigefügt.


Zudem wird bereits angekündigt, dass ein entsprechender Schadensersatz nach Zugang der Auskunft beziffert würde. Zudem werden Testkaufkosten in Höhe 121,03 € geltend gemacht. Zuletzt wird der Ersatz der Rechtsverfolgungs- und Testkaufkosten für die gesamte Angelegenheit geltend gemacht. Es wird zunächst ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € angesetzt, wobei mitgeteilt wird, dass dieser sich auch entsprechend der Auskunft in Zukunft erhöhen könnte.


Sofern die entsprechenden Ansprüche nicht fristgerecht erfüllt würden, kündigt die Gegenseite an, die Einleitung gerichtliche Schritte Ihrer Mandantschaft zu empfehlen.


Sollten auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung der Leo E-Commerce Ltd. erhalten haben, empfiehlt es sich unbedingt, sich durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. In keinem Fall sollte voreilig eine etwaige Unterlassungserklärung abgegeben werden oder gar die Zahlung geleistet werden.


Aus Erfahrung wissen wir, dass sich viele Mandanten nicht über ihre Löschungspflichten vor Abgabe einer etwaigen Unterlassungserklärung bewusst sind. Dies erfordert in der Regel eine umfassende Beratung.


Wir sind für unsere Mandanten in verschiedensten Abmahnkonstellationen deutschlandweit tätig.


Gerne können Sie uns die erhaltene Abmahnung per E-Mail an die Adresse ra@kanzlei-heidicker.de mit einer Rückrufbitte zusenden oder uns kostenlos für eine Erstberatung unter der Rufnummer 02307/1706-2 telefonisch erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema