Urheberrechtsverletzungen im Internet – eine Bagatelle?

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Derzeit häufen sich die Fälle, in denen Bürger für Urheberrechtsverletzungen im Internet abgemahnt werden. Neben der Aufforderung, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, werden in der Regel hohe Schadensersatz- und Aufwendungsersatzbeiträge geltend gemacht.

Vorwiegend erfolgen die Abmahnungen wegen des sogenannten File-Sharing. Der Begriff stammt aus dem Englischen und steht für den Austausch von Dateien. File-Sharing ist somit jedweder Datenaustausch zwischen zwei oder mehreren Teilnehmern eines Netzwerkes. In der Regel ist dies ein so genanntes Peer-to-Peer Netzwerk, bei dem jeder Internetnutzer Dateien oder Teile von Dateien downloaden kann und gleichzeitig anderen Nutzern den Zugriff auf bestimmte eigene Dateien gestattet.

Hauptsächlich handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Musik- und Filmdateien, gegen dessen Herunterladen die Film- und Musikindustrie mit den Abmahnungen vorgeht. Aber auch das unerlaubte Downloaden von Bildern, Rundfunksendungen und Kartenausschnitten kann Gegenstand einer Abmahnung sein. Die Abmahnung selbst besteht meist aus der Aufforderung, eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben sowie einer Zahlungsaufforderung von mehreren hundert Euro, der zur Schadensabgeltung nachgekommen werden soll. Darüber hinaus werden vereinzelt noch Auskunftsansprüche geltend gemacht, bei denen mitgeteilt werden soll, wie lange die Urheberrechtsverletzung bereits begangen wird.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass in dem unerlaubten Anbieten oder Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet eine Urheberrechtsverletzung liegt. Insofern hat der Inhaber der Urheberrechte auch einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz des ihm durch die unerlaubte Handlung entstandenen Schadens.

Jedoch sollte den Aufforderungen der Abmahnrechtsanwälte nicht ungeprüft nachgekommen werden. Nicht selten wurde überhaupt kein Verstoß begangen. Außerdem sind die vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen meist zu weit gefasst. D. h., dass der Abgemahnte sich zu künftigen Handlungen verpflichtet, auf die seitens des Abmahnenden überhaupt kein Anspruch besteht. Ferner sind die Schadensersatz- und Anwaltsforderungen oftmals weit überhöht.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass gar keine Reaktion auf eine erhaltene Abmahnung meist die schlechteste Lösung ist, weil die Gefahr besteht, dass die Abmahnenden kurzfristig mit einer weitaus kostenintensiveren einstweiligen Verfügung ihren Unterlassungsanspruch durchsetzen. Man sollte aber auch nicht den Fehler begehen, aus Angst heraus die in der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, weil man an den Inhalt in jedem Fall gebunden ist. Wir empfehlen daher, die Abmahnung überprüfen zu lassen. Oft kann mit den Abmahnenden eine Einigung erzielt werden, die den Interessen beider Seiten gerecht wird.


RA Norbert Franke

Tel. (0351) 80 71 8-50, franke@dresdner-fachanwaelte.de

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