UrhG: Abmahnung der Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum für Herrn Thomas W.

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum für Herrn Thomas W., handelnd unter der geschäftlichen Bezeichnung TW Photomedia, vor. Mit dem Schreiben soll eine Verletzung von Rechten an einem Lichtbild verfolgt werden.

Das fragliche Lichtbild wurde vorliegend vom Abmahnenden grundsätzlich zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, allerdings nur unter Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen (hier: Creative Commons License „Attribution-Share Alike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0)“). Dies ist überaus üblich. Nicht nur Fotostocks, wie Pixelio oder Fotostock, haben entsprechende Lizenzbestimmungen, auch bspw. „Open-Source-Software“ unterliegt solchen Nutzungsbedingungen (vgl. meinen Rechtsrat hierzu an anderer Stelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-open-source-software-ist-nicht-lizenzfrei-und-unterliegt-bedingungenbeschraenkungen_075515.html).

Auch dieser Fall zeigt wieder deutlich, welche Vorsicht an den Tag gelegt werden sollte, sobald fremdes Material aus dem Internet genutzt wird. Ohne Einwilligung ist eine Nutzung bei Lichtbildern grundsätzlich unzulässig. Eine solche Einwilligung kann sich aus allgemeinen Nutzungsbedingungen ergeben, denen dann allerdings auch entsprechend eine genaue Beachtung geschenkt werden muss.

Das Problem solcher Verletzungshandlungen sind die Ansprüche des Rechteinhabers, darunter insbesondere der Unterlassungsanspruch. Eine eingeforderte Unterlassungserklärung kann überhaupt erst abgegeben werden, wenn die Verletzungshandlung beseitigt wurde. Dabei kann das alleinige Entfernen auf der eigenen Homepage unzureichend sein. An dieser Stelle besteht ein großes Risiko von späteren Vertragsstrafeforderungen und weiteren Abmahnungen aus Unkenntnis bzgl. der Rechtslage. Erfahrungsgemäß haben an dieser Stelle selbst einige Rechtsanwälte keine Kenntnis der Problematik.

Von einer vorschnell abgegebenen Unterlassungserklärung ist daher ganz besonders abzuraten, ebenso allerdings auch von der Nichtbeachtung der – meist kurz – gesetzten Fristen.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Sofern Sie eine Abmahnung der Lampmann Haberkamm Rosenbaum oder eine andere urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gerne telefonisch oder via E-Mail für eine kostenlose und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.


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