UrhG: Klage der rka Rechtsanwälte für die Koch Media GmbH

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Uns liegt eine weitere Klage der Kanzlei rka Rechtsanwälte für die Koch Media GmbH aus Höfen (Österreich) vor. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines Betrages von 1.500,00 EUR, der sich aus 859,80 EUR für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten und 640,20 EUR Schadenersatz zusammensetzt.

Vorausgegangen war der Klage die gut bekannte Abmahnung der Koch Media GmbH, mit welcher diese die unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke via Tauschbörse vorwarf (sog. „Filesharing“). Die mit der Abmahnung begehrte Unterlassungserklärung wurde von der Beklagten vorab in einer modifizierten Form und ohne Schuldeingeständnis abgegeben. Mit der Klage verfolgt die Koch Media GmbH ihre Zahlungsforderungen aus der Abmahnung weiter. Nachdem zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen worden war, liegt die Sache nun dem Amtsgericht Bielefeld zur Entscheidung vor.

Wir führen immer wieder Verfahren gegen sogenannte Massenabmahner, die tatsächliche oder angebliche Ansprüche wegen Verletzungshandlungen via Tauschbörse vor Gericht tragen. Auch vor diesem Hintergrund ist jedem Abgemahnten unabhängig von seiner Einstellung zu solchen Schreiben nur anzuraten, die vorgerichtliche Abmahnung nicht zu ignorieren. Welche Verteidigung sinnvoll ist, ist sachverhaltsabhängig und sollte zuvor einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, ob Sie nun einen Lizenzvertrag bzw. Hilfe bei der Vertragsverhandlung benötigen, ein Verfügungs- oder Klageverfahren bestreiten müssen, Ihnen Rechtsverletzungen vorgeworfen werden oder Sie selbst solche Verletzungen beklagen:

Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.


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