UrhR: Erneute Abmahnungen durch Kanzlei Waldorf Frommer für die Twentieth Century Fox

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Uns liegen weitere urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf-Frommer aus München, wieder für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, vor. Erneut wird die unberechtigte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, bspw. des Films „Margos Spuren“, über sog. Tauschbörsen (Filesharing) vorgeworfen.

Wie in solchen Fällen üblich, verlangt Waldorf-Frommer für seine Mandantschaft die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens (auch: Unterlassungserklärung), die Zahlung eines Schadenersatzes und die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.

Vielerorts wird zu Recht davor gewarnt, das Unterlassungsversprechen voreilig und in der zugesandten Form abzugeben. Nach rechtlicher Einschätzung zur Frage, ob überhaupt Unterlassung versprochen werden muss, wäre es bejahendenfalls sinnvoll und anzuraten, eine abgeänderte (modifizierte) Erklärung abzugeben.

Bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren und damit des Streitwertes der Angelegenheit vertritt Waldorf-Frommer die Ansicht, dass in Angelegenheiten, wie der vorliegenden, die Streitwertdeckelung des § 97a UrhG nicht gilt und beruft sich dabei auf § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG, welcher lautet:

„Satz 2 (Anm.: also die Deckelung des Streitwertes) gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist“.

Diese Ansicht dürfte den Kollegen aus München exklusiv sein, insbesondere missachtet diese Ansicht (ich unterstelle: mit Absicht) den Werdegang dieser Norm, die gerade auf Filesharing-Fälle zugeschnitten wurde. Dass die Anwaltsgebühren daher trotz der mitgeteilten Auffassung doch an dem gedeckelten Wert ausgerichtet werden, überrascht daher eher nicht. Zu beachten ist allerdings, dass die Deckelung des Streitwertes auf 1000,00 EUR nur für die Unterlassungsforderung (nicht bspw. für die Schadenersatzforderung) und zudem nur im außergerichtlichen Verfahren gilt.

Der Schadenersatz wird pauschal mit 600,00 EUR angegeben. Da dieser Wert in der Vergangenheit stark geschwankt hat, ist hier nicht ersichtlich, worauf die Schätzung genau fußt. Schadenersatz (über den Ersatz der gegnerischen Rechtsanwaltskosten hinaus) hat grundsätzlich nur der Täter zu leisten, nicht der sog. „Störer“ (die Person, die nicht alles ihm Zumutbare getan hat, um einen Verstoß über den eigenen Anschluss zu verhindern“). Hier ist daher des Öfteren die Frage, ob überhaupt Schadenersatzzahlungen in Frage kommen.

Vorgehen

Grundsätzlich sollten die Abmahnungen im Filesharingbereich nicht ignoriert werden. Der Gesetzgeber nimmt solche Verstöße ernst (hier gibt es mit dem § 106 UrhG auch einen möglichen Straftatbestand), die Gerichte tun dies auch. Dass teilweise massenhaft abgemahnt wird, ist für sich genommen kein Zeichen für Rechtsmissbrauch. Das Urheberrecht ist als Eigentumsrecht absolut, d.h. dass jede Verletzung des Rechts verfolgt werden darf.

Mit Äußerungen gegenüber den Anwälten von Waldorf-Frommer sollte man dagegen sehr zurückhaltend sein. Was als Argument für die eigene Unschuld vorgebracht wird, kann sich schnell ins Gegenteil verkehren und gegen einen verwendet werden. Im Gegensatz zu den meisten Abgemahnten weiß man dort genau, worauf es bei den Angaben ankommt. Angesichts der fehlenden Waffengleichheit sollten daher inhaltliche Angaben weder schriftlich noch mündlich gemacht werden.

Erfahrung im Urheberrecht: Dr. Wallscheid & Drouven PartG

Wir haben jahrelange und tausendfache Erfahrung mit urheberrechtlichen Abmahnungen, wie denen von Waldorf-Frommer. Unsere Kanzlei ist auf das Urheberrecht spezialisiert, wie auch meine eigene Fachanwaltschaft „Urheber- und Medienrecht“ zeigt. Gerne können Sie uns – für Sie unverbindlich und kostenfrei – für eine erste kostenlose Einschätzung telefonisch kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.


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