Urkundenfälschung rechtfertigt fristlose Kündigung

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Dass die Manipulation einer ärztlichen Bescheinigung eine Urkundenfälschung ist und harte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, musste die Mutter zweier Kinder letztlich einsehen, nachdem sie ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung eines Kinderarztes vorlegte die von Dritten gefälscht worden war.

Die Frau war seit 1990 beim Arbeitgeber tätig und kannte auch die Arbeitsordnung, die u.a. besagte, dass Urkundenfälschung mit fristloser Kündigung ohne vorherige Abmahnung geahndet wird. (Man spricht von vorweggenommener Abmahnung.) Der Arbeitgeber hatte von besagtem Kinderarzt erfahren, dass die Frau an dem bescheinigten Tag nicht bei ihm war. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos ersatzweise fristgerecht. Sie klagte und das Arbeitsgericht gab ihr zunächst Recht. Der Arbeitgeber ging in Berufung und gewann vor dem LAG Hessen (Urt. v. 23.3.2015; 16 Sa 646/14)  Revision ist nicht zugelassen.

Die Abweisung der Klage der Frau erfolgte aus folgenden Erwägungen heraus: 

  1. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung war für den Arbeitgeber nicht zumutbar.
  2. Es gab selbst nach 23 jähriger Beschäftigung nur das Mittel der fristlosen Entlassung, da eine gefälschte Bescheinigung keine Alternative zuließ.

Im Detail legte das LAG dar, warum die Interessenabwägungen zu Gunsten des Arbeitgebers ausgehen musste: 

  • Die Arbeitnehmerin hatte diese Bescheinigung ihrem Arbeitgeber vorgelegt mit dem Ziel, einen „Nachweis“ über ihr unentschuldigtes Fehlen zu führen.
  • Die Bescheinigung des Kinderarztes war nachweislich und unstreitig gefälscht.
  • Die Vorlage gefälschter Bescheinigungen sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinnehmbar.
  • Auch wenn der Arbeitgeber vehement die Vorlage einer Bescheinigung für die fraglichen Tage forderte und die Arbeitnehmerin sich unter Druck gesetzt fühlte, rechtfertigt dies nicht die vorsätzliche Täuschung.
  • Zwar sei zu Gunsten der Arbeitnehmerin die lange Betriebszugehörigkeit, ihr Lebensalter, die Unterhaltsverpflichtung ggü. ihren beiden Kindern und die Entschuldigung nach der Tat in die Waagschale zu werfen.
  • Es spielt keine Rolle, ob sich die Arbeitnehmerin einen Vermögensvorteil erschleichen wollte. Allein die Vorlage der Bescheinigung wiegt in den Augen des Gerichts so schwer, dass dies als Kündigungsgrund ausreicht.

Zu Gunsten der Arbeitnehmerin waren zwar ihre persönlichen Umstände (Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflicht für zwei Kinder etc.) zu sehen. Trotzdem war der Pflichtverstoß so schwerwiegend, dass das Vertrauensverhältnis so massiv gestört war, dass eine Weiterbeschäftigung als unmöglich angesehen werden musste.

Eine Abmahnung war in diesem Fall entbehrlich.


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