Die Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst drei Varianten, wobei die erste aus dem Herstellen einer unechten Urkunde, die zweite in der Verfälschung einer echten Urkunde und die Dritte in dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde besteht.
Urkunden sind verkörperte Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet, aber auch bestimmt sind und erkennen lassen, wem diese zuzurechnen sind. Oft kommt es in diesem Rahmen zu Dokumentenfälschungen. Es muss sich nicht zwangsläufig um ein Schriftstück handeln. Auch als Urkunde zu behandeln sind beispielsweise TÜV-Plaketten und Bierdeckel, die die Anzahl der Getränke nachweisen.
Das Herstellen einer unechten Urkunde liegt vor, wenn ein Dokument hergestellt bzw. verfasst wird, das einen anderen Ausstellenden erkennen lässt, als derjenige, der Täter ist. Beispielsweise unterschreibt der Täter ein Dokument unter dem Namen eines anderen, sodass der Anschein erweckt wird, dass der andere das Dokument auch tatsächlich hergestellt hat.
Das Verfälschen einer Urkunde ist gegeben, wenn eine bereits bestehende Urkunde in ihrem Inhalt nachträglich verändert wird und dadurch der Anschein erweckt wird, der Aussteller hat die Erklärung in dieser Form abgegeben und will sich diese auch zurechnen lassen. Das passiert häufig, wenn es um Zeugnisse geht, bei denen nachträglich Änderungen durch den Täter vorgenommen werden.
Die letzte Handlungsvariante liegt vor, wenn eine unechte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird. Das bedeutet, dass sie einem Dritten zugänglich gemacht wird bzw. die Möglichkeit hierzu geboten wird.