Urlaub nach Ende der Befristung: verlängert sich das Arbeitsverhältnis?

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Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet nicht zwingend mit Ablauf der Befristung. Wenn es stillschweigend fortgesetzt wird, verlängert es sich vielmehr auf unbestimmte Zeit. Was aber bedeutet „fortsetzen“? Reicht es dafür, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach Ende der Befristung nur noch in den Urlaub geht? Oder muss tatsächlich gearbeitet werden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich zu dieser Frage geäußert (BAG v. 09.02.2023, Az.: 7 AZR 266/22).

Wann verlängert sich ein befristetes Arbeitsverhältnis automatisch?

Eine automatische Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass es ohne Widerspruch und mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Dann verlängert es sich auf unbestimmte Zeit. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 6 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere auszugehen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer weiterhin bei der Arbeit erscheint und ihrer bzw. seiner gewohnten Tätigkeit nachgeht.

Urlaub als Verlängerung des Arbeitsverhältnisses?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten „Erholungsurlaub“. Dieser heißt so, weil er dazu dienen soll, die Arbeitskraft von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wiederherzustellen. Grundsätzlich darf man in diesem Urlaub keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil das nicht dem Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs entsprechen würde. Das kann man auch bereits daran erkennen, dass Arbeitgeber zwei Wochen Urlaub am Stück gewähren sollen, damit eine ausreichende Erholung sichergestellt wird.

Urlaub kann nur während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Man könnte daher meinen, dass auch ein Urlaubsantritt nach Ende der einer Befristung als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. Anders sieht das allerdings das Bundesarbeitsgericht.

BAG zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Urlaub

Das BAG führt dazu aus, § 15 Abs. 6 TzBfG setze voraus, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt. Das sei im Urlaub aber gerade nicht der Fall, da dieser ja der Erholung diene. Nach Ansicht des BAG muss „der Arbeitnehmer auch tatsächlich seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzen, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen.“ Es reicht nach Auffassung des BAG nicht aus, wenn nur der Arbeitgeber weiterhin seine Leistungspflichten (Zahlung des Urlaubsentgelts, Gewährung des Urlaubs) erfüllt.

Es handelt sich bei der Erholung auch nicht um eine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Zwar verbietet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) eine der Erholung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit. Dennoch sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zur Erholung verpflichtet. Das würde sich in der Praxis auch schwierig gestalten, denn wo wäre eine Grenze zu ziehen? Ist ein Urlaub am Ballermann Erholung? Oder die Sanierung des Eigenheims?

Da also die Erholung keine geschuldete Leistung ist, verlängert sich dadurch auch nicht das befristete Arbeitsverhältnis.

Folgen für befristete Arbeitsverhältnisse

Auch nach diesem Urteil gibt es aber immer noch Fälle, in denen es zu einer Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kommen könnte – und damit zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Fragen dazu, zu befristeten Arbeitsverhältnissen oder überhaupt zum Arbeitsrecht haben. Sie erreichen mich unter der 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.


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