Urlaub und Kündigung – welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer?

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Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine bestimmte Zahl an Urlaubstagen und die sind kostbar. Doch was ist, wenn ein Jobwechsel ansteht und der Urlaub bereits genommen wurde oder eben noch eine ganze Menge Urlaubstage übrig sind? Hier gibt es ein paar einfache Regeln, die zu beachten sind, damit Urlaubstage nicht verlorengehen.

Der Wechsel des Arbeitsplatzes ist nichts Ungewöhnliches; doch eine Frage, die immer wieder auftaucht, ist die nach dem richtigen Umgang mit den genommenen und noch nicht genommenen Urlaubstagen. Entscheidend ist hier, wann die Kündigung der Arbeitsstelle wirksam wird, denn danach richtet sich auch, was mit den Urlaubstagen geschieht. Der Stichtag ist hier der 30. Juni eines jeden Jahres. Wer ein Unternehmen vor diesem Termin verlässt, hat pro Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Geht ein Arbeitnehmer erst nach diesem Datum, so steht ihm der gesamte Jahresurlaub zu.

Natürlich taucht hierbei auch immer die Frage auf, was mit Urlaubstagen passiert, die bereits genommen worden sind, also was mit „zu viel“ verbrauchten Tagen passiert. Die Sorge, etwas zurückzahlen zu müssen oder vor anderen Konsequenzen ist bei Arbeitnehmern oft groß, doch ist sie unbegründet, denn Urlaub, der einmal genommen worden ist, muss nicht zurückerstattet werden. Die einzige Ausnahme bildet der Umstand, wenn Urlaub arglistig erschlichen worden sein sollte, aber diese Absicht muss der Arbeitgeber nachweisen. 

Was das Urlaubsgeld angeht, so greift diese Regelung nicht, denn da es sich dabei um eine Sonderleistung des Arbeitsgebers handelt, kann er hier anteilig auch Geld wieder zurückfordern.

„Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass es zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kommt, wenn es um die Frage der richtigen Abrechnung der Urlaubstage geht, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet“, sagt Rechtsanwältin Beatrice Baume. „Arbeitnehmer sind da oft verunsichert und wir stellen fest, dass auch Arbeitgeber da nicht immer genau Bescheid wissen. Das darf natürlich eigentlich nicht sein.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Menschen, die sich mit Fragen rund um das Arbeitsrecht konfrontiert sehen. Gerade wenn es um das Ausscheiden aus einem Unternehmen geht, tauchen oft Fragen zu noch geltenden Ansprüchen auf. Hier ist Rat vom Fachmann hilfreich, denn so geht der Jobwechsel in eine geordnete Bahn und mit Einhaltung aller Ansprüche über die Bühne.


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