Urlaub verfällt nicht am Jahresende

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Bislang war es nach deutschem Recht so, dass der Urlaub grundsätzlich zum Jahresende verfiel, wenn er nicht genommen wurde. Unter bestimmen Umständen wurde der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen. Manche Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten weitere Regelungen zur Übertragung.

Bei lang anhaltender Krankheit verfiel der Urlaub bislang am 31.03. des übernächsten Jahres (also z. B. der Urlaub für 2018 verfiel am 31.03.2020, wenn er durchgehen wegen Krankheit nicht genommen werden kann).

Der EuGH hatte aber entschieden, dass Urlaub nicht einfach verfallen kann, nur weil der Arbeitnehmer ihn nicht geltend macht. Vielmehr müsse der Arbeitgeber aktiv darauf hinwirken, dass der Urlaub genommen wird.

Nunmehr hat das LAG Köln am 02.07.2019 (4 Sa 242/18) ausdrücklich entscheiden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern muss, den konkreten Urlaub zu nehmen. Das gilt für Urlaub aus Vorjahren, der noch offen ist.

Wann und wie der Arbeitgeber auffordern muss, ist derzeit nicht klar.

Entsprechende Hinweis im Arbeitsvertrag oder auf Lohnabrechnungen dürften nicht ausreichen. Der Arbeitgeber sollte im Herbst (wenn also noch Zeit ist, Urlaub zu nehmen) alle Arbeitnehmer nachweislich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis Jahresende zu nehmen ist und andernfalls verfällt. 

Dabei sollte für jeden Arbeitnehmer der konkret offene Urlaub (die Zahl der offenen Urlaubstage) benannt werden. Etwaiger Urlaub aus Vorjahren (also 2018 und früher) sollte ebenfalls benannt werden.

Im Jahresabschluss muss bei Berechnung der Urlaubsrückstellung ggf. auch Urlaub aus Vorjahren berücksichtigt werden, der nach altem Recht verfallen gewesen wäre.

Arbeitnehmer können nun offenen Urlaub – auch aus Vorjahren – geltend machen, entweder als Urlaubsgewährung oder (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) als Urlaubsabgeltung.


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