Urlaub verjährt nicht automatisch!

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Urlaub verjährt nicht automatisch – das hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 20.12.2022 festgelegt. Dabei ging es um eine Steuerfachangestellte, die über mehrere Jahre 101 Urlaubstage angesammelt hatte und diese aufgrund des hohen Arbeitspensums nicht nehmen konnte. Nun steht fest: der nicht genommene Urlaubsanspruch verjährt nicht automatisch nach 3 Jahren.


Informationspflicht durch Arbeitgeber*innen

Dass Urlaubsansprüche nicht automatisch verjähren gilt vor allem dann, wenn Arbeitgeber*innen ihre Arbeitnehmer*innen nicht rechtzeitig dazu auffordern, ausstehenden Urlaub zu nehmen und sie darauf hinweisen, dass ansonsten der Anspruch zu verjähren droht. Kommen Arbeitgeber*innen dieser Pflicht nicht nach bleibt der Anspruch so lange bestehen, bis dies nachgeholt wird. Auch Arbeitnehmer*innen, die aufgrund einer langfristigen Erkrankung krankgeschrieben sind, müssen durch ihre Arbeitgeber*innen auf bestehende Urlaubsansprüche hingewiesen werden. Ein Verfall der Ansprüche nach 15 Monaten nach Krankheit, wie er bisher angenommen wurde, gilt nun nicht mehr, sofern Arbeitnehmer*innen in dem betroffenen Jahr wenigstens kurzzeitig gearbeitet haben.


Was sollten Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen nun tun?

Beide Parteien sollten vor allem bei Jobwechseln, Krankheit oder bei Auflösung von Arbeitsverhältnissen darauf achten, dass Urlaub rechtzeitig in Anspruch genommen wird und falls dies nicht geschieht, Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeitenden darauf hinweisen. Sollten Sie Unsicherheiten darüber haben, wie mit ihrem oder dem Urlaubsanspruch von Mitarbeitenden nun verfahren werden soll, können Sie mich gerne kontaktieren.

Foto(s): Ulrike Schmidt-Fleischer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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