Urlaub während Mutterschutz und Elternzeit – 12 Tipps samt Muster – Teil 1

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Wenn Mütter und Väter in Mutterschutz bzw. Elternzeit gehen, stellt sich eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Fragen – sowohl für den einzelnen Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber. Ein wichtiger Punkt für beide Seiten ist dabei der Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit. Hier herrscht viel Unwissenheit und insbesondere für Arbeitgeber kann dies sehr teuer werden. Nachfolgend 12 Tipps samt Muster!

1) Habe ich während des Mutterschutzes Anspruch auf Urlaub?

Ja, auch während des Mutterschutzes entstehen Urlaubsansprüche. Dies gilt sowohl für die Zeiten der Schutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Ferner entstehen auch Urlaubsansprüche während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots. Denn nach § 24 Satz 1 MuSchG gelten die Ausfallzeiten während des Mutterschutzes als Beschäftigungszeiten.

2) Entsteht während des Mutterschutzes nur der gesetzliche Urlaubsanspruch?

Nein. Auch der über den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Tage in einer 6-Tage-Woche oder 20 Tage in einer 5-Tage-Woche) hinausgehende Urlaub entsteht während des Mutterschutzes. Oftmals haben nämlich Arbeitnehmer mehr als 20 Tage Urlaub pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche, nicht selten sogar 30 Tage. Diese 10 Tage Mehrurlaub sind in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt. Auch für diesen Mehrurlaub gilt, dass er während des Mutterschutzes entsteht. Andernfalls würde eine (werdende) Mutter durch ihren Mutterschutz benachteiligt (EuGH, 18.03.2004, NZA 2004, 535).

3) Kann ich einen Urlaubsanspruch aus der Zeit vor dem Mutterschutz noch nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nehmen?

Ja. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots/der Schutzfristen nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie – nach dem Ende des Mutterschutzes bzw. der sich anschließenden Elternzeit – den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Beispiel:

Mutter M geht zum 01.12.2019 in Mutterschutz. Sie hat für 2019 noch 5 Resturlaubsansprüche. Nach ihrer Elternzeit kehrt sie zum 01.01.2021 zurück.

Ergebnis:

Im Jahr 2021 oder 2022 kann Mutter M ihren Resturlaubsanspruch von 5 Tagen aus dem Jahr 2019 nehmen. Zusätzlich erhält sie ihren Urlaubsanspruch für 2021 bzw. 2022. Ob ihr auch Urlaubsansprüche für das Jahr 2020 während ihrer Elternzeit zustehen, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber ihren Urlaub während der Elternzeit ausdrücklich gekürzt hat (siehe unten unter Nr. 7 ff.).

4) Kann der Urlaub aus dem Mutterschutz vom Arbeitgeber gekürzt werden?

Nein! Anders als beim Urlaubsanspruch während der Elternzeit besteht nach dem Mutterschutzgesetz keine Kürzungsmöglichkeit für den Arbeitgeber für Urlaubsansprüche während des Mutterschutzes. Eine Regelung, die dies in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorsieht, ist unwirksam. Andernfalls würde eine (werdende) Mutter durch ihren Mutterschutz benachteiligt werden (EuGH, 18.03.2004, NZA 2004, 535).

5) Entsteht während der Elternzeit Urlaub?

Ja. Auch während der Elternzeit entsteht grundsätzlich ganz normal Urlaub. Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Tagen in einer 5-Tage-Woche (24 Tage in einer 6-Tage-Woche).

6) Entsteht während der Elternzeit auch der vertragliche Zusatzurlaub?

Oftmals haben Arbeitnehmer nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage in einer 5-Tage-Woche), sondern auch zusätzlichen Urlaub (oftmals insgesamt 30 Tage) aufgrund eines Arbeitsvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags. Ob dieser vertragliche Zusatzurlaub auch während der Elternzeit entsteht, hängt von der jeweiligen Regelung im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ab. Sieht diese explizit eine Regelung zur Kürzung in Zeiten der Elternzeit oder ohne Anspruch auf Entgelt vor, ist eine solche Regelung zulässig. Nur dann entsteht während der Elternzeit kein Anspruch auf den vertraglichen Zusatzurlaub. D. h., im Normalfall, wenn keine besondere Kürzungsregelung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag existiert, entsteht während der Elternzeit auch der vertragliche Zusatzurlaub.

Tipp für Arbeitgeber:

Dies ist ein erster Ansatz, zu verhindern, dass Arbeitnehmer auch während der Elternzeit Anspruch auf den vertraglichen Zusatzurlaub haben. Kontaktieren Sie uns für die arbeitsrechtliche Gestaltung.

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