Urlaubsanspruch bei Schwangerschaft und während der Elternzeit

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Der Urlaubsanspruch der schwangeren Frau kann nicht auf Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote angerechnet werden. Nach § 24 S. 1 MuSchG stellen Beschäftigungsverbote eine tatsächliche Beschäftigung dar, sodass sich die Dauer des Erholungsurlaubs durch diese nicht reduziert.  Es erfolgt also keine Kürzung des Urlaubsanspruchs während des Beschäftigungsverbots, was sowohl den Mindesturlaub als auch den darüber hinausgehenden Anspruch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag betrifft. Kann ein gem. § 24 S. 2 MuSchG im laufenden oder nächsten Jahr zu gewährender Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, ist dieser gem. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 BUrlG zu übertragen. Wird im Anschluss an ein Beschäftigungsverbot nahtlos Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch genommen, richtet sich die weitere Übertragung des Resturlaubsanspruchs nicht mehr nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG, sondern nach § 17 BEEG. Vor erster Elternzeit entstandener Anspruch auf Urlaub wird gemäß § 17 Abs. 2 BEEG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich nahtlos an die frühere Elternzeit anschließt.


Das Zusammentreffen von Erholungsurlaub und Elternzeit ist in § 17 BEEG geregelt. Für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub um 1/12 kürzen. Die Kürzung tritt also nicht automatisch ein. Will der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben, ist eine empfangsbedürftige, rechtsgeschäftliche Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer erforderlich.

Foto(s): https://kanzlei-boesing.de/

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