Urlaubsanspruch nach fristloser Kündigung?

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Herr Z. schreibt Folgendes: „Ich habe in meinem bisherigen Job fristlos gekündigt. Zum Zeitpunkt der Kündigung standen mir noch 10 Tage Urlaub zu. Ist der Urlaub aufgrund meiner fristlosen Kündigung verfallen oder steht mir eine Urlaubsabgeltung zu?“

Kann der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura in Anspruch genommen werden, so ist der Urlaub in Geld abzugelten. Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz. Das Bundesurlaubsgesetz unterscheidet nicht danach, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Aus dem Grund ist der Resturlaub auch dann in Geld abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung endet.

Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen fristlosen Kündigung endet, ist die Sachlage für die meisten eigentlich klar. Es stellt sich daher die Frage, weshalb sich am Urlaubsabgeltungsanspruch etwas ändern sollte, nur weil die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Für eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerkündigung besteht an der Stelle keine Rechtfertigung, zumal der Arbeitgeber nicht zusätzlich belastet wird. Ob der Arbeitnehmer den Urlaub in Anspruch nimmt und bezahlt freigestellt wird oder er den Gegenwert in Geld ausbezahlt erhält, ist wirtschaftlich eins.

Fazit: Die Urlaubsabgeltung steht Ihnen zu. Bei der Anspruchsanmeldung sind eventuelle Ausschlussfristen (Arbeitsvertrag/ Tarifvertrag) zu beachten. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht.


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