Urlaubsreisen mit Kindern

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Zur Ferien- und Urlaubszeit stellt sich immer wieder aus familienrechtlicher Sicht die Frage, ob man mit seinen Kindern in ein bestimmtes Urlaubsziel in den Urlaub reisen darf. Hierbei ist nach folgenden Konstellationen zu unterscheiden:

Urlaub des allein sorgeberechtigten und betreuenden Elternteils:

Soweit der Zeitpunkt der Urlaubsreise nicht mit einem Umgangsrecht des anderen Elternteils kollidiert, kann der alleinsorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich über das Ziel seiner Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind alleine entscheiden.

Urlaub des betreuenden Elternteils bei Mitsorge:

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder bei dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht bedarf es einer Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils nur dann, wenn die Durchführung einer solchen Reise nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis gedeckt ist. Das Einvernehmen der gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern ist nur dann erforderlich, wenn es sich bei dem Konflikt über die geplante Urlaubsreise für das Kind um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Demzufolge sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung all diejenigen, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, also solche Entscheidungen, die nachhaltigen Einfluss auf das Kind und dessen gesellschaftliche sowie soziale Entwicklung haben. Eine klare begriffliche Abgrenzung ist sehr schwierig. Es sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls für eine Abgrenzung erforderlich. Allein die Unfähigkeit der Eltern sich nicht einigen zu können reicht hierfür noch nicht.

Bei einer Urlaubsreise hat eine Bewertung zu erfolgen, welche Vorteile die Durchführung der Reise für die kindliche Entwicklung bildet oder aber danach, welche Nachteile, beispielsweise Gefahren, für das Kind mit der geplanten Reise verbunden sein könnten. Ein wichtiges Indiz könnte beispielsweise eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes darstellen.

Maßgeblich für die Abgrenzung sind stets die aktuelle Situation im geplanten Urlaubsgebiet sowie die persönlichen Verhältnisse der Familie. Eine pauschale Abgrenzung für eine bestimmte Urlaubsregion ist nicht möglich. So wurde beispielsweise im Jahr 2016 im Sommer eine Reise in die Türkei oder aber im Jahr 2008 eine Reise nach Russland als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingestuft.

Andererseits wurde eine organisierte Reise eines achtjährigen Kindes im Jahr 2007 nach Dänemark nicht als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung eingestuft.

Urlaub des nicht betreuenden Elternteils beim Mitsorge:

Gemeint ist hier der Fall des nicht betreuenden aber gleichwohl sorgeberechtigten Elternteils, welcher Urlaub mit seinem Kind verbringen möchte. Im Rahmen des rechtmäßigen Aufenthalts des Kindes beim umgangsberechtigten ist der umgangsberechtigte grundsätzlich befugt, den Ort des Umgangs zu bestimmen. Wenn der nicht betreuende Elternteil eine Urlaubsreise außerhalb des vereinbarten oder gerichtlich geregelten Aufenthalts des Kindes bei ihm begehrt, so muss er theoretisch das Umgangsrecht gerichtlich geltend machen. Wenn der geplante Urlaub grundsätzlich in den Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts des Kindes beim Umgangsberechtigten fällt und der betreuende Elternteil Einwände gegen die geplante Urlaubsreise erhebt, muss er räumliche Einschränkungen des Umgangsrechts gerichtlich geltend machen.

Urlaub des nicht betreuenden Elternteils bei alleiniger Sorge des anderen Elternteils:

Auch wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht sorgeberechtigt ist, ist es anerkannt, dass ein Recht auf Ausübung des Umgangs, zu dem auch die Bestimmung des Umgangsortes gehört, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht des sorgeberechtigten Elternteils einschränkt.

Die Grenze der alleinigen Entscheidungsbefugnis des umgangsberechtigten soll dort zu ziehen sein, wo auch der Mitsorgeberechtigt eine Entscheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen dürfte und eine Entscheidung durch ein Gericht erforderlich wäre.

Das Kindeswohl steht stets im Vordergrund. Dies bedeutet, dass es für den nicht betreuenden und auch nicht sorgeberechtigten Elternteil eine Erweiterung des bereits geregelten oder vereinbarten Umgangsrecht nur dann Bedarf, wenn das geplante Reiseziel bei bestehender mit Sorge eine Entscheidung des Gerichts erforderlich machen würde. Auch hier ist allein anhand der aktuellen Situation und der persönlichen Verhältnisse des Kindes und der Familie zu bewerten.

Wenn Sie eine Urlaubsreise planen und Sie sich unsicher sind, oder aber der andere Elternteil eine Reise plant und Sie Bedenken haben, wenden Sie sich gerne jeder Zeit an mich. Ich stehe Ihne gerne mit Rat und Tat zur Seite.

RA Stefan Haschka

Fachanwalt für Familienrecht


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