Urteil gegen FAST Fashion Brands GmbH Marke „MO“: Landgericht Hamburg weist Klage gegen Mandanten ab

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Wir hatten bereits in den vergangenen Jahren immer wieder über Abmahnungen der Fast Fashion Brands Gmbh berichtet. Gegenstand sind hierbei Abmahnungen auf Basis des Markenrechts. Hierzu zählten häufig Abmahnungen auf Grundlage der Marke M.O.

Die FAST Fashion Brands GmbH mahnte im August 2020 die später von uns vertretene Beklagte wegen der Verwendung des zu Ihren Gunsten eingetragenen Markenzeichens M.O. ab. Unsere Partei bot in ihrem Onlineshop eine Mütze an, bei der sie die Buchstaben M.O. dem Produktangebot vorangestellt hatte.

Abmahnungen wegen der Marke MO waren bereits häufiger Gegenstand von Beauftragungen in unserer Kanzlei. Auch viele weitere Kollegen berichten über solche Abmahnungen. Die Verwendung dieses Kennzeichens wird durch die FAST Fashion Brands GmbH konsequent verfolgt.

Der Gegenstandswert, der seinerzeit der Abmahnung zugrunde gelegt wurde, wurde seitens der FAST Fashion Brands GmbH mit einem solchen in Höhe von 75.000,00 € bemessen. Da der Fall zunächst nicht klar schien, und das Kostenrisiko stets in markenrechtlichen Angelegenheiten bei einer vernünftigen und wirtschaftlich seriösen Beratung zu beachten ist, hatte sich unsere Partei dazu entschlossen, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch hatte sich unsere Partei dazu entschlossen einen Teil der Abmahnkosten vergleichsweise anzubieten, dieser wurde auch gezahlt. Die FAST Fashion Brands GmbH bestand jedoch auf vollständige Zahlung und verklagte daher unsere Mandantschaft vor dem Landgericht Hamburg auf Kostenerstattung, und zwar zu einem Betrag in Höhe von 984,58 €.

Die Besonderheit in diesem Fall bestand darin, dass das von unserer Partei verwendete Label ebenfalls die Anfangsbuchstaben M und O trägt. Das entsprechende Label war auf jeder einzelnen Internetseite, mithin auch auf derjenigen Seite, unter der das streitgegenständliche Angebot geschaltet wurde, sichtbar und an prägnanter Stelle angegeben.

Wir haben uns sodann sowohl außergerichtlich, als auch insbesondere in dem Klageverfahren auf dem Standpunkt gestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem streitgegenständlichen Kennzeichen M.O. bei dem vermeintlich inkriminierten Angebot ausdrücklich einen Hinweis auf die Anfangsbuchstaben des Labels unserer Mandantschaft enthält. Insoweit haben wir dahingehend argumentiert, dass es sich hierbei nicht um einen sogenannten Herkunftshinweis auf die Klägerin handeln kann. Diese Frage wurde streitig in dem schriftlichen Vorverfahren diskutiert.

Das Landgericht Hamburg hat sich sodann jedoch in seinem Urteil (LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2021, Az.: 23 O 20/21) unserer Auffassung angeschlossen und dahingehend argumentiert, dass die Beurteilung der Frage, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Vertrieb versteht, stets abhängig ist von  der konkrete Aufmachung und der Frage wie die  angegriffene Bezeichnung dem Publikum gegenübertritt. Insoweit hat das Gericht sehr genau geprüft und weiterhin festgestellt, dass mitbestimmend und in jedem einzelnen Fall festzustellen ist, ob der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (Vergleich BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17)

Diese Frage hat das Landgericht Hamburg nach unserer Auffassung richtigerweise verneint und die Klage zu Lasten der FAST Fashion Brands GmbH abgewiesen.

Wir weisen darauf hin, dass das Urteil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist.

Jedoch zeigt dieser Fall, dass gerade markenrechtliche Abmahnungen stets auf den Einzelfall hin überprüft werden müssen. Vielfach wird nach unserer Auffassung viel zu schnell angenommen, dass die reine Verwendung eines Kennzeichens bereits eine Markenrechtsverletzung impliziert. Entscheidend ist jedoch für die Frage des Vorliegens einer Markenrechtsverletzung stets die markenmäßige Verwendung sowie hierbei insbesondere die Frage, welcher Eindruck beim Publikum bzw. dem potenziellen Kunden in der konkreten Gestaltung entsteht. Kann er hierbei zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der konkreten Verwendung um einen Herkunftshinweis auf den Markeninhaber handelt, stünde das Ergebnis zu Gunsten des Markeninhabers fest. Muss dies jedoch verneint werden, liegt auch bei der Verwendung des identischen Zeichens keine Markenrechtsverletzung vor. Aus diesem Grund lohnt es sich stets exakt und genau hinzuschauen und hierbei einen spezialisierten Anwalt im Markenrecht zu beauftragen.

Sollten auch Sie Abmahnungen oder Klagen der FAST Fashion Brands GmbH betroffen sein, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise bundesweit zur Verfügung. Lassen Sie uns gern die Abmahnung, Klage, einstweilige Verfügungen etc. unverbindlich vorab per E-Mail zukommen oder rufen Sie uns direkt an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter ra@kanzlei-heidicker.de oder telefonisch unter 02307/17062.


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