Dieselskandal: Audi pokert hoch und verliert

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Eine Audi-Besitzerin und Betroffene des Dieselskandals verklagte Audi auf Schadensersatz. Der Schadensersatz hat grundsätzlich die Rückgabe des Wagens gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Wagens zum Inhalt.

Die Klägerin verlor in der ersten Instanz. Audi fühlte sich dadurch offenbar sicher.

Die von Kollegen aus München vertretene Klägerin gab aber nicht auf und ging in Berufung. Das im Berufungsverfahren zuständige OLG Naumburg war offenbar anderer Auffassung als das erstinstanzliche Gericht. Es gab der Beklagten, also Audi, auf, zu den Vorgängen der Manipulation vorzutragen, da nur Audi Einblick in diese Vorgänge hatte (Aktenzeichen 1 U 115/17). Dem wollte Audi offenbar nicht folgen. Die Klägerin erhielt wortlos den Kaufpreis und die Gerichts- und Anwaltskosten überwiesen. Damit hatte sich der Prozess erledigt. Ein Urteil gab es nicht mehr. Das war offenbar auch das Ziel: Ein Urteil zu verhindern, dass anderen Dieselbesitzern helfen kann.

Dieselbesitzer sollten sich daher nicht abschrecken lassen.

Zu beachten ist die Verjährung. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer verjähren taggenau innerhalb zweier Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs. Ansprüche gegen den VW-Konzern als Hersteller verjähren innerhalb dreier Jahre ab Kenntnis des Autobesitzers davon, dass er Ansprüche haben könnte. Gerechnet wird zum Schluss des Jahres. Da die Manipulationsvorwürfe gegen VW 2015 bekannt wurden, dürften diese Ansprüche zum 31.12.2018 verjähren. Geschädigte müssen vorher handeln.

Ein weiterer Ausweg besteht für Autobesitzer, die den Kauf mit einem Kredit finanziert haben, in dem Diesel-Widerrufsjoker. Über den Diesel-Widerrufsjoker berichteten schon Plusminus, die Stiftung Warentest und WISO. Viele Autobesitzer können sowohl Kredit- als auch Kaufvertrag aufgrund eines Formfehlers im Kreditvertrag rückgängig machen. Rückgängig machen bedeutet, dass beide Verträge aufgehoben, alle gegenseitigen Zahlungen erstattet und der Wagen zurückgegeben wird. Im wirtschaftlichen Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass der Besitzer so gestellt wird, als hätte er nie finanziert und gekauft. Der Autobesitzer wird (fast) so gestellt, „als wäre nichts gewesen“.

Das Recht auf den Widerruf verjährt nicht. Außerdem muss hier weder ein Mangel des Fahrzeugs noch die Arglist von Personen oder sonst etwas bewiesen werden. Im Wesentlichen muss hier der Vertrag nur die formalen Mängel aufweisen.

Erste Gerichte haben zugunsten der Autofahrer entschieden: Das Landgericht Berlin zu dem Az. 4 O 450/16 und das LG Arnsberg zu dem Az. I-2 O 45/17.

Rechtsschutzversicherungen müssen in der Regel die Kosten decken. Hierzu gibt es bereits Urteile.

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