Urteil stärkt Rechte von Bausparern: Kündigung durch Bausparkasse wegen Zuteilungsreife unwirksam

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Seit 2013 haben deutsche Bausparkassen in vielen tausend Fällen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen Bausparverträge einseitig gekündigt, nur um die angesparten Guthaben nicht weiter verzinsen zu müssen und sind damit bislang bei vielen Gerichten auch durchgekommen.

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht anwendbar, wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht ist

Am 30.03.2016 hat der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart im Sinne der Bausparer entschieden und die Rechte der betroffenen Kunden gestärkt. Das Oberlandesgericht hat die Kündigung von Bausparverträgen wegen 10-jähriger Zuteilungsreife nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in zweiter Instanz für rechtswidrig erklärt (Az.: 9 U 171/15).

Die Bausparerin hatte in dem vor dem Gericht verhandelten Fall 1978 einen mit 3 % verzinsten Bausparvertrag abgeschlossen, welcher 1993 zugeteilt wurde. Allerdings wurde das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen. Knapp 22 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife kündigte die Bausparkasse den Vertrag unter Verweis auf den streitgegenständlichen BGB-Paragraphen. Dieser hier entschiedene Sachverhalt ist mit denen von tausenden betroffenen Bausparern identisch, die ebenfalls eine geringe Sparrate gewählt haben, um weiterhin von den günstigen, vertraglich vereinbarten Zinssätzen zu profitieren.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart ebnet nunmehr den Weg für Landgerichte und Amtsgerichte, ebenfalls im Sinne der Anleger (Bausparer) zu entscheiden. Ebenso ist jetzt erstmals der Weg zu einer möglichen BGH-Vorlage gegeben. 

Nach Auffassung der Rechtsanwälte Bogdanow & Kollegen sollten sich Bausparer auch weiterhin gegen die Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ihrer Verträge zur Wehr setzen, denn laut Pressemitteilung vom 30.03.2016 begründet das OLG Stuttgart die Entscheidung damit, dass der Bausparkasse kein nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 geregeltes Sonderkündigungsrecht zusteht, solange nicht die Bausparsumme vollständig empfangen wurde. Damit hat das Gericht die Rechte der Bausparkunden aus den mit den Bausparkassen geschlossenen Verträgen bestätigt. Bausparkassen können sich daher ohne vollständige Ansparung des Bausparguthabens gerade nicht einseitig von ihrer vertraglichen Verpflichtung lossagen. Ein Vertrag ist bindend – für beide Vertragsparteien. 

Dies gilt laut Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart selbst dann, wenn der Bausparkunde die Einzahlung der Mindestsparraten gänzlich eingestellt hat.

Die Kosten einer anwaltlichen Beratung

Die Erstberatung und Einschätzung Ihrer Möglichkeiten erfolgt kostenfrei. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt der Kündigung verfügen, ist diese regelmäßig verpflichtet, Kostendeckungsschutz für die weitere Vertretung zu gewähren. Im Rahmen unserer Beratung rechnen wir ausschließlich Kosten ab, die auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, damit Sie keinerlei Kostenrisiko haben. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung würden wir für Sie kostenfrei übernehmen.

Fazit

Grundsätzlich empfehlen wir im Fall einer Kündigung des Bausparvertrags durch die Bausparkasse, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie diesen Schritt noch nicht wagen sollten, ist es auf jeden Fall angezeigt, der Kündigung umgehend schriftlich (vorab per Telefax) zu widersprechen, damit Sie keinen Rechtsverlust erleiden. Insbesondere sollte – wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht ist – der Vertrag auch weiter bespart und kein etwaiges „Alternativangebot“ der Bausparkasse angenommen werden. Sie könnten sich damit ggf. mögliche Ansprüche auf Ihren alten Vertrag verbauen.

Wenn Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben, sind wir als auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte gerne bereit, die Ihnen zustehenden Rechte umfassend und kompetent zu prüfen. Sie können uns gerne per Telefon oder uns per E-Mail eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden – http://rae-bogdanow.de/online-anfrage – bzw. den Fragebogen „Kündigung Bausparvertrag“ – http://rae-bogdanow.de/medien/pdf/Fragebogen-Kuendigung-Bausparvertrag.pdf – ausfüllen und uns per E-Mail, Post oder Telefax zukommen lassen. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Bogdanow & Kollegen – Hamburg, München, Berlin, Heidelberg

Folgende Bausparkassen sprechen Kündigungen aus oder haben in der Vergangenheit zahlreiche Kündigungen ausgesprochen:

Aachener Bausparkasse AG, Alte Leipziger Bauspar AG, Bausparkasse Mainz AG, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, BHW Bausparkasse AG, Debeka Bausparkasse, BSQ Bauspar AG, Debeka Bausparkasse AG, Deutsche Bank Bauspar AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Deutscher Ring Bausparkasse AG, LBS Baden-Württemberg, LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein-Hamburg AG, LBS Bayerische Landesbausparkasse, LBS Bayern, LBS Hamburg, LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg, LBS Landesbausparkasse Hessen-Thüringen, LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz, LBS Landesbausparkasse Saar, LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, SIGNAL IDUNA Bauspar AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, LBS Nord, LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, LBS Ost, LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, LBS West, Schwäbisch Hall.



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