UWG: Abmahnung VSM Deutschland GmbH durch die Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt

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Uns liegt ein weiteres Abmahnschreiben der Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt  vor, welche in Vertretung der VSM Deutschland GmbH die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Regelungen abgemahnt hat.

VSM (Singer Viking Pfaff) mahnt vorliegend eine zu unbestimmte Werbung mit einem Garantieversprechen unter der Handelsplattform eBay.de ab. Eine unzureichende Garantieerklärung kann hier – im Gegensatz zu Online-Shops – durchaus immer noch dazu führen, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung angenommen wird.  Wir raten daher grundsätzlich davon ab, ungeprüfte Garantieversprechungen unter eBay.de abzugeben. Wirksame Erklärungen an dieser Stelle müssen bspw. enthalten:

- einen Hinweis, dass die Garantie NEBEN die gesetzlichen Gewährleistungsrechte tritt und diese nicht ersetzt

- zeitliche und räumliche Geltung der Garantie

- Ladungsfähige Anschrift des Garantiegebers

- der genaue Inhalt der Garantie

Vorsicht bei der Unterzeichnung eines Unterlassungsversprechens

Bzgl. der immer auch eingeforderten Unterlassungserklärung ist auf eine genaue Formulierung zu achten. Hier droht vor allem die Abgabe eines ggf. ungewollten Schuldanerkenntnisses sowie eine zu weite Bindung durch die jeweilige Formulierung. Auch Ungenauigkeiten in der Erklärung können weitere Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Bei der Abgabe der Erklärung sollte daher genaues Augenmerk auch dann auf den konkreten Inhalt gelegt werden, wenn die Vorwürfe dem Grunde nach grundsätzlich berechtigt sind.

Neben dem Unterlassungsversprechen fordert die Kanzlei v. Nieding Ehrlinger Marquardt  noch die Freistellung ihrer Mandantin von den Rechtsanwaltskosten, welche diese basierend auf einem Streitwert von 25.000,- EUR mit 1.044,40 EUR angeben. Diesbezüglich halten wir den angesetzten Streitwert allerdings für übersetzt, auch wenn sich Gerichte finden lassen mögen, die auch solche Berechnungen mitzugehen bereit sind.

Oft ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch Indikator für einen über den abgemahnten Verstoß hinausgehenden unsicheren Onlineauftritt, so dass das Schreiben zum Anlass genommen werden sollte, den eigenen Shop von einem Fachmann auf weitere Fehler überprüfen zu lassen.

Die besondere Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Verletzungshandlungen

Neben der Gefahr teurer Unterlassungsklagen oder – häufiger – einstweiliger Verfügungen besteht auch aus anderem Grunde Anlass, ein Abmahnschreiben nicht zu ignorieren sondern im Gegenteil zügig und besonnen zu reagieren. 

Denn während bspw. im Urheber- oder Markenrecht nur der Berechtigte einen Verstoß verfolgen kann,  ist im Wettbewerbsrecht jeder Mitbewerber befugt, denselben Verstoß zu verfolgen (und die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt zu verlangen), solange nicht durch die Abgabe und den Zugang eines entsprechenden strafbewehrten Unterlassungsversprechens die durch die Erstbegehung entstandene Wiederholungsgefahr beseitigt worden ist. Soweit der Abmahnvorwurf berechtigt ist, sollte der Abgemahnte daher ein eigenes Interesse daran haben, diese Wiederholungsgefahr so bald wie möglich – und in der richtigen Weise – aus der Welt zu schaffen oder schaffen zu lassen.

Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wir empfehlen Ihnen aus den oben genannten Gründen, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und so ungeprüft eine 30-jährige strafbewehrte Bindung einzugehen, welche – je nach konkretem Inhalt des beiliegenden Entwurfes – die Fortführung des Gewerbes ggf. unnötig erschwert. Stattdessen sollten Sie nach Erhalt einer Abmahnung zeitnahe einen fachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren, der die Abmahnung samt Unterlassungserklärung prüft und erforderlichenfalls eine angepasste (sog. modifizierte) Unterlassungserklärung aufsetzt, die nicht weiter bindet, als unbedingt erforderlich und die oft mehrdeutige Formulierungen, die im Nachgang zu Rechtsstreitigkeiten führen können, eliminiert.

Ob eine darüber hinausgehende Absicherung des eigenen Verkaufsauftritts angeraten ist, ist für den versierten Rechtsanwalt darüber hinaus schnell zu erkennen.

Erfahrung in Sachen Wettbewerbsrecht: die Rechtsanwälte am Kreuztor

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Wettbewerbsrecht tätig, das zu unseren arbeitsmäßigen Schwerpunkten gehört, wie u. a. auch die entsprechende Fachanwaltschaft zeigt, die wir auf diesem Gebiet halten.

Wir bieten Ihnen ein kostenloses telefonisches Erstgespräch. Schicken Sie uns hierfür einfach vorbereitend Ihre Unterlagen per E-Mail oder Fax zu. Sie können uns natürlich auch gerne direkt telefonisch kontaktieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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