UWG: Einstweilige Verfügung der Japado Ltd. durch die Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine einstweilige Verfügung vor, welche die Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Neuss für die Japado Ltd. aus Düsseldorf erwirkt hat.

Mit der Verfügung wird dem Antragsgegner bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

„im Zusammenhang mit dem Angebot von Gürteln im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu handeln und dabei die eigenen Angebote in der Überschrift wörtlich mit „echt Leder“ zu bezeichnen, wenn es sich tatsächlich um Gürtel handelt, bei denen die für den Gebrauch wesentlichen Oberflächen nicht aus Leder bestehen und der Anteil des Leders an der Gesamtstärke nicht mindestens 80% beträgt (…)“.

Festgesetzt wurde ein Streitwert von 10.000 EUR.

Vorausgegangen war auch diesem Rechtsstreit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die der damals anwaltlich nicht vertretene Abgemahnte allerdings ignoriert hatte.  

Bei der Bezeichnung von Lederwaren gibt es eine Reihe von gesetzlichen Regelungen. So darf bspw. bei Leder mit einem Oberflächenüberzug (wie Kunststoffe oder Folien) beispielsweise die aufgebrachte Schicht grundsätzlich nicht breiter als 0,15 mm sein. Bei dickerer Beschichtung wäre das Produkt als „beschichtetes Leder“ zu bezeichnen.

Einen Verstoß gegen diese Regelung, die dem Händler nicht bekannt gewesen ist, wurde mit der Abmahnung als Irreführung  (§§ 3, 5 UWG) verfolgt. Angesichts der unterbliebenen Reaktion des Abgemahnten, unternahm die Japado Ltd. gerichtliche Schritte.

Selbstverständlich sollte eine Abmahnung nicht ignoriert werden. Angesichts der drohenden, 30-jährigen strafbewehrten Bindung, der hohen Streitwerte und des Risikos weiterer kostenpflichtiger Abmahnungen, sollte hier zeitnah fachkundiger Rechtsbeistand aufgesucht werden. Nach Prüfung der Forderungen hat dieser zunächst einzuschätzen, ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Ist dies der Fall, sollte mit dem Mandanten besprochen werden, ob vorliegend ein Unterlassungsversprechen oder eine einstweilige Verfügung sinnvoller ist (wobei dies meist – aber nicht immer – die erstere Variante sein dürfte).

Soll ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist hier genau auf den Inhalt des Versprechens zu achten. Oft sind die beigelegten Entwürfe zu weitgehend oder auslegungsbedürftig, was zukünftig weiteren Streit bedeuten könnte.

Darüber hinaus ist das Vorliegen unlauteren Verhaltens oft Indiz für weitere Probleme innerhalb des geschäftlichen Auftritts, so dass über eine (erneute) Absicherung des Angebots nachgedacht werden sollte.

Wie meist gilt auch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, dass die Angelegenheiten bei Nichthandeln teurer zu werden drohen. Eine Reaktion innerhalb der gesetzten – meist kurzen – Fristen ist daher dringend anzuraten.

Erfahrung im Wettbewerbsrecht - Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven, Rechtsanwalte & Fachanwälte

Sofern Sie eine Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage im Wettbewerbsrecht erhalten haben oder sich vorab wettbewerbsrechtlich absichern lassen möchten, um solche Schreiben gar nicht erst zu erhalten, können Sie sich gerne telefonisch oder via E-Mail für eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Ersteinschätzung an uns wenden. Als auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei beraten und vertreten wir bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema