UWG: IDO-Interessenverband verlangt Vertragsstrafe i.H.v. 3000 EUR

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Uns liegt ein weiteres Schreiben des IDO-Interessenverbands vor, mit welchem dieser die Zahlung eines Betrags in Höhe von 3000 EUR fordert.

Vorausgegangen war eine Abmahnung, auf welche der Adressat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Versprochen wurde hierbei, es bei Meidung einer angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, die gerügten Verstöße im gewerblichen Handel zu wiederholen.

Trotz des abgegebenen Versprechens kam es laut des IDO Interessenverbands allerdings zu einer weiteren Wiederholungshandlung, sodass dieser nun aus dem zuvor geschlossenen Unterlassungsvertrag eine Vertragsstrafe in der genannten Höhe fordert.

Das Beispiel zeigt, dass es mitnichten bei einer Abmahnung alleine auf die –zugegeben teils erhöhten – Zahlungsforderungen ankommt. Die abgegebene Erklärung bindet den Unterzeichner zumindest 30 Jahre lang strafbewehrt. Jeder Verstoß kann damit teure Vertragsstrafeansprüche auslösen, die sehr schnell sehr hoch werden können. Fünfstellige Beträge sind hier alles andere als selten, 5000 EUR pro Verstoß keine Seltenheit. Gefährlich ist auch die lange Laufzeit des Unterlassungsvertrags, da die Aufmerksamkeit oft nach den ersten Jahren schwindet, sodass es immer wieder vorkommt, dass nach 10 oder 15 Jahren einem ehemals Abgemahnten solche Forderungen erreichen.  

Insofern ist die Unterlassungsforderung sorgfältig zu beachten und besonders ernst zu nehmen, auch wenn für den Abgemahnten im Unterschied zu den begleitenden Zahlungsforderungen keine unmittelbaren Nachteile erkennbar sind. Diese besondere Achtsamkeit gilt sowohl vor Abgabe der Erklärung, als auch insbesondere bei der Frage, welchen konkreten Inhalt ein abzugebendes Unterlassungsversprechen haben sollte/haben muss. Hier ist insbesondere darauf zu achten, ob und auf welche Weise das Versprechen auch eingehalten werden kann. In bestimmten Fällen ist sogar die Überlegung angebracht, sich statt eines Unterlassungsversprechens „sehenden Auges“ eine einstweilige Verfügung zu „fangen“. Diese ist zwar zunächst für den Abgemahnten angesichts der anfallenden Verfahrensgebühren deutlich teurer, dafür wird dieser nicht durch Vertragsstrafe sondern durch Ordnungsgeld gebunden, das im Wiederholungsfall nicht an den abmahnenden Wettbewerber oder Verein zu zahlen wäre, sondern an die Staatskasse. Oft erlischt bereits aus diesem Grund die besondere Beachtung der Gegenseite auf Einhaltung des Unterlassungstenors.

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