Verbandssanktionengesetz (E): Selbstbelastungsfreiheit des Verbands (VerSanG-E 6)

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Im letzten Teil der Serie über das Verbandssanktionengesetz aus steuerstrafrechtlicher Sicht werde ich auf die Problematik der Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit durch das neue Verbandssanktionengesetz eingehen.

Im Vergleich zu anderen Rechts- und Compliance-Verstößen weist das Steuerstrafrecht eine Besonderheit auf. Nach § 153 AO ist das Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, Rechtsverstöße für die Zukunft abzustellen und gleichzeitig die Fehler der Vergangenheit der zuständigen Behörde mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrt. Nach der Neuregelung des Gesetzes gilt diese Pflicht auch für den Verband, weil die Verletzung der Berichtigungspflicht eine Verbandstat im Sinne des neuen VerSanG-E darstellen würde.

Hier können Probleme mit der strafrechtlich garantierten Selbstbelastungsfreiheit und dem Schutz legitimer Interessen auftreten. Die einfachste Konstellation hierfür bildet ein Geschäftsführer, welcher einen Verstoß zu verantworten hat und ein neu hinzukommender Geschäftsführer, der die Fehler der Vergangenheit erkennt. Sobald der neue Geschäftsführer eine Berichtigung durchführt, wird sein Kollege der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt.

Bei einer anhängigen Außenprüfung hilft die Selbstanzeige nicht weiter, um den Konflikt aufzulösen. Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO ist die Strafbefreiung durch den Alt-Geschäftsführer versperrt. Grundsätzlich wurde für dieses Problem der § 371 Abs. 4 AO geschaffen, welcher ein besonderes Strafverfolgungshindernis vorsieht, um den Neu-Geschäftsführer die Anzeigepflicht trotz laufender Außenprüfung zumutbar zu machen. Viele wollen diese Vorschrift jedoch einschränkend auslegen und nur zugunsten eines Alt-Geschäftsführers anwenden, der selbst seine Pflicht aus § 153 AO verletzt hat, nicht aber zugunsten desjenigen, der die Ursprungspflicht verletzt hat.

Im neuen Entwurf des VerSanG-E wird dieses Problem komplett übersehen und erweitert dieses sogar noch. 

Der Verband als zu sanktionierende Person ist ein weiterer Beteiligter. Entdeckt nun eine Leitungsperson einen Fehler der Vergangenheit, so ist den für die Vergangenheit strafrechtlich verantwortlichen Leitungspersonen und Mitarbeitern ebenfalls der Weg in die Strafbefreiung versperrt. Deshalb kann auch der Verband keine Sanktionsbefreiung durch Selbstanzeige nach § 5 Nr. 1 VerSanG-E-E (oder § 398a Abs. 1 AO-E) erreichen. 

In dieser Konstellation ist der Verband strafbewehrt - § 153 Abs. 1 AO iVm. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 5 VerSanG-E - dazu gezwungen, sich selbst zu belasten und eine Sanktion auszulösen.

Die Selbstbelastungsfreiheit wird hierdurch in Frage gestellt. Problematisch ist, ob sich eine juristische Person zum Schutz eigener Interessen auf den Grundsatz des „nemo tenetur“ berufen kann. Andererseits kann eingewandt werden, dass dies ausgeschlossen ist, da das Recht vor allem aus dem Prinzip der Menschenwürde abgeleitet wird. Dessen Anwendung auf Verbände ist fraglich.

Das Gesetz beantwortet die Frage in §§ 33 f. VerSanG-E ausdrücklich und billigt dem Verband ein Schweigerecht zu.

Hieraus könnte nach der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Beweisverwendungsverbot entstehen. Nach dem BGH entsteht ein Beweisverwendungsverbot, wenn der Steuerpflichtige durch strafbewehrte steuerliche Pflichten gezwungen ist, Finanzbehörden Informationen über Verstöße offenzulegen, ohne durch eine mögliche Selbstanzeige geschützt zu sein. Dies angewandt auf den Gesetzentwurf würde dazu führen, dass immer ein Beweisverwendungsverbot entsteht, sobald die Selbstanzeige für eine natürliche Person nach § 371 Abs. 2 AO gesperrt ist. Die Informationen aus der Nacherklärung dürften also nicht für ein Verbandssanktionenverfahren verwendet werden. Wegen der Lücken im Gesetzentwurf würde bei dieser Sichtweise ein umfassender Selbstbelastungsschutz greifen. 

Fazit zum Entwurf des Verbandssanktionengesetzes aus steuerstrafrechtlicher Sicht

Die dargelegten Probleme zeigen, dass die Regelungen des VerSanG mit den alltäglichen Fällen der Steuerfahndungspraxis nicht hinreichend abgestimmt sind. Für kleine und mittlere Unternehmen wäre es zur Vermeidung von Nachteilen am einfachsten, auf das neue Gesetz ganz zu verzichten und stattdessen den § 30 OWiG zu reformieren.

Um die Selbstanzeige auch in das neue Gesetz ordentlich einzubinden könnte § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO auf die Fälle der eigennützigen Steuerhinterziehung beschränkt werden. Der § 371 Abs. 4 AO sollte klargestellt werden und ein Verfolgungshindernis für alle Fälle vorangegangener Rechtsverstöße greifen, wenn der neue Geschäftsführer die Berichtigungs-Pflichten aus § 153 AO erfüllt.

Nur wenn man die Probleme mit dem geltenden Selbstanzeigerecht beseitigt, kann es gelingen, eine Sanktionierung von Verbänden im Steuerstrafrecht einzuführen, ohne unauflösbare Widersprüche zu schaffen. 

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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