Verbotene Nebentätigkeit während des Urlaubs?

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In Betrieben die einem Ehegatten gehören, hilft der Partner häufig mit aus. Dies war auch der Fall in einem Rechtsstreit den das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte.

Eine Arbeitnehmerin half während ihres Urlaubes ihrem Mann auf dem Weihnachtsmarkt Keramikfiguren zu verkaufen. Daraufhin wurde sie fristlos gekündigt.

Ist eine solche Kündigung wirksam?

Das LAG Köln ging davon aus, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber äußerte, dass die Tätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt der Erholung entgegenstehe und vor allem aufgrund der Kälte das Krankheitsrisiko steige. Die Richter sind dem Arbeitgeber allerdings nicht gefolgt. Der Fall war an § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu prüfen. Nach dieser Norm darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Nicht zum geschützten Urlaubszweck gehört die körperliche Erholung. In der Begründung führte das LAG aus, dass die Arbeitnehmerin durch die Hilfe auf dem Weihnachtsmarkt zum Eheunterhalt beiträgt. Weiterhin handelt es sich ja um eine unentgeltliche Arbeitsleistung. Die Hilfe hat also keinen „Erwerbscharakter" und fällt nicht unter das Verbot aus § 8 BurlG. Dem ist allerdings eine zeitliche Grenze gesetzt. Die Nebentätigkeit für den Ehegatten darf also nicht ausufern.

Das LAG Köln zieht die Grenze anhand von § 3 Arbeitszeitgesetz. Danach ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer mit einer 40- Stunden- Woche, höchstens noch 20 Stunden nebenbei tätig sein darf.

Fazit: Eine Arbeitsleistung im Betrieb des Mannes während des Urlaubs ist lediglich als Familienhilfe zu werten und widerspricht nicht dem Urlaubszweck, solange es sich in einem gewissen zeitlichen Rahmen hält.

Rechtsanwalt Borth

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