Verbraucher-Widerrufsrechte und AGB-Regelungen

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Hauptvertragsinhalt kann nicht durch AGB-Regelungen modifiziert werden

Gesetzliches Widerrufsrecht

Ein gesetzliches Widerrufrecht gibt es nicht bei allen Verträgen. Nur bei Verträgen, die in den §§ 355-361 BGB näher beschrieben sind. Geht man beispielsweise in einen Elektronik-Handel und kauft sich einen Fernseher, hat man kein Widerrufsrecht, sondern nur die gesetzlichen Mängelrechte und ggf. – wenn der Händler solche Rechte seinen Kunden zusätzlich vertraglich einräumt – eine Garantie oder eben ein 14-tägiges Rückgaberecht. Letzteres wird aber vom Händler höchstens freiwillig eingeräumt. Ein Recht darauf hat ein Kunde nicht.

Anders ist dies in Fällen, in denen das gesetzliche Widerrufsrecht gilt. In solchen Fällen wird der Verbraucher besonders geschützt, weil er die Ware nicht vorher in Augenschein nehmen kann, oder weil er in seiner Entscheidungsfreiheit allgemein eingeschränkt ist (Stichwort „Überrumpelungsgefahr“). Beispiele für ein gesetzliches Widerrufsrecht sind z.B. das Haustürgeschäft (bei Abschließen eines Vertrages in einer Situation, in der man normal nicht damit rechnen muss, in ein Verkaufsgespräch verwickelt zu werden) oder das Fernabsatzgeschäft (Vertragsschluss über Internet, Telefon oder ähnliche Mittel).

Der Unternehmer muss über ein bestehendes Widerrufsrecht in ausreichender Form belehren, sonst erweitern sich die Rechte zum Widerruf – insbesondere in zeitlicher Hinsicht – noch über das normale Maß hinaus.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Doch das Gesetz enthält in besonderen Fällen auch Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Z.B. kann [...] weiter lesen 


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