Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ab

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Datenschutz ist immer wieder ein aktuelles Thema. Zuletzt wurde mit der Änderung des Wettbewerbsrecht im Dezember 2020 die Abmahnung datenschutzrechtlicher Verstöße durch Wettbewerber eingeschränkt. Hiervon sind aber Verbraucherschutzverbände ausgenommen. Diese dürfen weiterhin datenschutzrechtliche Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzvb) verschickt eigenständig genau solche Abmahnungen. Sie mahnt datenschutzrechtliche Verstöße ab, beispielsweise mit dem Vorwurf, dass Seiteninhaber Cookie-Banner verwenden, die einer Zustimmung des Seitenbesuchers für die weitere Nutzung der Seite beinhalten. Dies sei unzulässig und daher wettbewerbswidrig.

Betroffen von den Abmahnungen der Verbraucherzentrale sind alle Branchen, die für den Verbraucher Produkte bewerben.

Neben den datenschutzrechtlichen Verstößen mahnt die Verbraucherzentrale Bundesverband auch weitere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab.

Die Vorwürfe der Abmahnungen sind weitreichend. Beispielsweise sind zu nennen

  • Irreführende Werbung von Produkten,
  • Verstöße gegen Produkt- und Preisinformationspflichten,
  • Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten,
  • unerwünschte Werbung,
  • getarnte Werbung,
  • u.v.m.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch die Zahlung von Abmahnkosten je nach gerügtem Verstoß um die 480 EUR verlangt.

Auch wenn die Abmahnkosten zwar einen geringen Betrag, ist Vorsicht geboten. In den meisten Fällen ist das Vertragsstrafenversprechen, welches mit der Abgabe einer unterzeichneten Unterlassungserklärung abgegeben wird, viel zu weitreichend und mit hohen versteckten Kosten verbunden.

Haben auch Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Sie haben eine Abmahnung erhalten und Ihnen wird ebenfalls vorgeworfen, datenschutzrechtliche oder andere wettbewerbsrechtliche Vorschriften verletzt zu haben. Sie werden aufgefordert, die Abmahnkosten zu zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bevor Sie die Forderungen aus der Abmahnung erfüllen, ist eine Prüfung und ein Rechtsrat von einem Fachanwalt unabdingbar.

Es kommt in der Praxis des Öfteren vor, dass Abgemahnte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben und sich dabei gar nicht bewusst sind, welche weitreichenden Folgen dies für Sie haben kann.

Was heißt strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird gefordert, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies heißt, dass die Unterlassungserklärung das Versprechen enthält, bei der Wiederholung des abgemahnten Verstoßes eine Vertragsstrafe an den Gläubiger, dem Abmahner zu zahlen.

Haben Sie nach Abgabe der Unterlassungserklärung eine erneute Zahlungsaufforderung erhalten?

Auch wenn Sie den gerügten Verstoß aus Ihrer Seite entfernt haben und glauben ihre Verpflichtungen erfüllt zu haben, kommt es vor, dass erneute Zahlungsaufforderungen - auch Jahre später - bei Ihnen eintreffen. Grund hierfür ist, dass sich tatsächlich der gerügte Verstoß in einem anderen eingestellten Angebot, auf der eigenen Webseite oder im Internet Cashback befindet. Sie können sich nicht darauf berufen, dass die Abgabe der Unterlassungserklärung bereits Jahre zurückliegt, denn eine Unterlassungserklärung ist ein Schuldanerkenntnis, welches mit lebenslangen Folgen verbunden ist.

Warum sind die geforderten Kosten um ein Vielfaches höher als die Abmahnkosten?

Die geforderten Kosten sind in diesem Fällen auch deutlich höher als die bereits gezahlten Abmahnkosten. Dies wiederum liegt an dem Vertragsstrafenversprechen, welches Sie mit der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben haben. Da die Vertragsstrafenregelung vom Abmahner festgelegt wird, entscheidet er über die zu zahlenden Kosten im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung.

Seien Sie vorsichtig mit der Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In den meisten Fällen ist die beigefügte Unterlassungserklärung viel zu weitreichend und erfasst mehr Verpflichtungen als es tatsächlich bedarf. Auch ist es nicht unüblich, dass die Vertragsstrafenregelung viel zu hoch angesetzt wird.

Um diese Fallen zu vermeiden und nicht mehr Verpflichtungen eingehen zu müssen, als es bedarf ist es Ratsam die Abmahnung von einem Fachanwalt für Wettbewerbsrecht überprüfen zu lassen. Als Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz haben wir das Wissen und die nötige Erfahrung um die Unterlassungserklärung sowie die geforderten Abmahnkosten zu überprüfen. Wir bieten Ihnen eine bundesweite Vertretung an. Wir geben für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Eine serviceorientierte Beratung und die Interessen unserer Mandanten stehen bei uns dabei stets im Vordergrund.

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