Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mahnt Angaben zu Lebensmitteln ab

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde ein Fall zur Prüfung vorgelegt, in dem der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Fehler bei Angaben zu Lebensmitteln vorgeht. Wenn Sie ebenfalls Post von dem Verein erhalten haben und eine Unterlassungserklärung abgeben sollen, berate ich gern auch Sie.

Zum Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ist nach eigenen Angaben der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Der Verein ist in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände gemäß § 4 UKlaG eingetragen und somit dazu berechtigt, mit einer Abmahnung einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein in der Vergangenheit gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist. Über entsprechende Fälle hatte ich hier auch berichtet:

Vorgehen gegen nicht erläuterte Bewertungen

Vorgehen gegen Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz

Zu der mir vorliegenden neuen Abmahnung:

In der mir vorliegenden neuen Abmahnung geht es um einen Verstoß gegen die Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nach Art. 3, 8 VO (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO). Zur Erläuterung des erhobenen Vorwurfes wird ausgeführt:

„Gemäß Art. 3 HCVO dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sind sowie keine Zweifel über die Sicherheit und/oder die ernährungsphysiologische Eignung andere Lebensmittel wecken.

Nach Art. 8 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen.

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO sind nährwertbezogene Angaben, Angaben mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Energie/Nährstoffe oder anderer Substanzen, die es liefert oder nicht liefert/enthält oder nicht enthält.“

Unter Bezugnahme auf ein konkretes Angebot wird der Vorwurf erhoben, dass die Werbung nicht den Vorgaben der HCVO entspricht. Im Weiteren wird der Abgemahnte aufgefordert,

  • zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung abzugeben und
  • eine Abmahnpauschale i.H.v. 260,00 Euro zu zahlen.

Meine Einschätzung:

Die Abmahnung von Verstößen gegen die Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln ist gewissermaßen ein „Klassiker“ unter den Abmahnthemen. Deshalb sollten Anbieter von Lebensmitteln besonders sorgfältig auf die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben achten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Verein Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Portal Lebensmittelklarheit.de als Anlaufstelle für Beschwerden betreibt.

Eine Abmahnung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des abmahnenden Vereins gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Übrigens, auch andere Vereine mahnen wegen Fehlern bei vorgeschriebenen Angaben zu Lebensmitteln ab:

Vorgehen des Vgu Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. gegen fehlende Angabe des Grundpreises, fehlende Angaben zum Zutatenverzeichnis und fehlende Angaben zu Name und Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers

Vorgehen des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen gesundheitsbezogene Werbeaussagen (u.a. Himalaya-Salz), gegen Werbung mit der Angabe „bekömmlich“, „Low Carb“, „wohltuend“ und „Detox“, „Entgiftung“ sowie „Entschlacken“   

Foto(s): Andreas Kempcke

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