Verdacht auf Geldwäsche - Banken sind rigoros - Kunden können sich wehren!

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1. Banken sperren Konten wegen des Verdachts auf Geldwäsche

Banken gehen aufgrund einer Änderung des Geldwäschegesetzes aus Furcht vor eigener Sanktionierung mittlerweile rigoros bei einem Verdacht auf Geldwäsche gegenüber den betroffenen Kunden vor. In der Folge kann dies dazu führen, dass Privat- oder Firmenkunden ungerechtfertigt das Konto gesperrt oder gar gekündigt wird, was häufig existenzbedrohende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

2. Banken gehen massiv bei einem Verdacht auf Geldwäsche vor

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche hat sich das Risiko einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch erhöht. Nach § 43 Geldwäschegesetz sind Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister dazu verpflichtet, einen etwaigen Verdacht auf Geldwäsche an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ("FIU") zu melden.

Die Ausweitung der Strafbarkeit auf einen breiteren Anwendungsbereich führt dazu, dass viel häufiger Verdachtsfälle an die FIU gemeldet werden als zuvor. Davon sind Unternehmen und auch Privatkunden betroffen. Dies kann für Betroffene unabsehbare negative Folgen haben.

Ein Verdacht auf Geldwäsche kommt insbesondere dann auf, wenn Zahlungseingänge über größere Geldsummen von einem Konto auf ein anderes erfolgen, ohne dass für den Finanzdienstleister, etwa die Hausbank, ein plausibler Grund ersichtlich ist. Banken möchten einerseits den hohen Kostenaufwand einer Prüfung vermeiden als auch mögliche Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden, die ihnen drohen, wenn sie der obligatorischen Meldepflicht nicht nachkommen. Dies hat zur Folge, dass – häufig ungerechtfertigt – selbst Privatkunden aufgrund eines Verdachts auf Geldwäsche das Girokonto gesperrt und gekündigt wird.

3. Hat der Kunde die Möglichkeit, den Verdacht auf Geldwäsche auszuräumen?

Bereits bei einer Einzahlung einer Summe von 10.000 € oder bei Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowährung kann bei einer Bank den Verdacht auf Geldwäsche auslösen. Sofern die Verbindung mit einer Straftat in Betracht kommt, können aber auch durchlich geringere Geldbeträge einen solchen Verdacht auslösen.

Wenn ein Kunde eine entsprechende Transaktion über eine höhere Geldsumme erwartet, sollte er dies zuvor seiner Bank ankündigen und in jedem Fall darauf achten, die Herkunft des Geldes nachweisen zu können. Dazu sollten Rechnungen und Verträge sorgfältig aufbewahrt werden, um Unklarheiten beseitigen zu können.

4. Welche Konsequenzen drohen bei einer Kontosperre?

Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei Dr. Späth und Partner: 

"Folge der Kontosperrung ist zunächst, dass der jeweilige Kontoinhaber nicht mehr auf das eigene Konto zugreifen kann. Er kann also weder Bargeld abheben noch Transaktionen über das betreffende Konto abwickeln. Dies beinhaltet Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriftverfahren. Das wirkt sich dann wieder auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus, da er ausstehende Rechnungen nicht mehr bezahlen und laufende Kredite gegebenenfalls nicht mehr bedienen kann. So kann eine Kontosperrung schnell zu einer existenzbedrohenden Situation führen. Auf die Kontosperrung folgt häufig die Kontokündigung, welche für die Betroffenen mit weiteren Unannehmlichkeiten und Kosten inklusive eines Schufaeintrags verbunden ist"

5. Wie kann man sich gegen eine Kontosperre wehren?

Die Sperrung des Kontos kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Da die Nutzung des eigenen Kontos geradezu existenzielle Bedeutung hat, etwa für die Zahlung der Miete, müssen die Betroffenen unbedingt schnell handeln, um wieder auf das eigene Konto zugreifen zu können. Mithilfe eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann ein Kunde mit juristischer Unterstützung die Bank dazu bewegen, die Sperrung des Kontos aufzuheben. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung ist aufgrund der Eilbedürftigkeit in jedem Fall ratsam.

Rechtsanwalt Kurdum: "Wir haben in unserer Kanzlei etliche Fälle begleitet, in denen sich die vermeintlich "kleine" Bareinzahlung auf ein Konto über eine Kontosperre wegen eines Geldwäscheverdachts hin zu einer fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung durch die Bank entwickelt hat mit der Konsequenz, dass mehrere Darlehen in sechsstelliger Höhe in kürzester Zeit umgeschuldet werden sollten, dies verbunden mit einem beabsichtigten negativen Schufa-Eintrag. 

Deutlich wird: Diese Kündigungsmöglichkeit der Bank ist ein "scharfes Schwert", zumal klar ist, dass ein nicht näher begründeter Geldwäscheverdacht leicht als "heimlicher Kündigungsjoker" herhalten kann, um einen unliebsamen Bankkunden ganz einfach loszuwerden.

Erfahrungsgemäß scheuen allerdings etliche Mandanten den Gang vor das Gericht, um gegen die außerordentliche Kündigung vorzugehen.

Gleichwohl erreichen wir in der Regel bereits außergerichtlich zufriedenstellende Ergebnisse für den Mandanten: Wahlweise können wir den Verdacht der Geldwäsche gegenüber der Bank ausräumen, oder aber beide Seiten beenden die Geschäftsbeziehung auf Augenhöhe mit Zeitgewinn für den Mandanten und ohne den gefürchteten Schufa-Eintrag."

Setzen Sie sich gern für eine kostenlose Erstberatung mit Rechtsanwalt Kurdum in Verbindung!

Dr. Späth und Partner mbB

Kurfürstendamm 102

10711 Berlin

kurdum@dr-spaeth.com

Tel.: 030/88 70 16 17

Bei der Berliner Kanzlei Dr. Späth und Partner mbB handelt es sich um eine der bekannten Kanzleien in Deutschland. Unsere Anwälte und Fachanwälte sind spezialisiert auf das Verbraucherrecht, insbesondere auch auf das Bank- und Kapitalmarktrecht an den Standorten Berlin und Hamburg. Seit über 20 Jahren vertreten wir u.a. Geschädigte in Kapitalanlage-Betrugsfällen erfolgreich außergerichtlich und vor Gericht.



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