Verdorbenes Kantinenessen – wer zahlt für den Schaden?

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Eine Kontamination von Kantinenmahlzeiten führte zur gesundheitlichen Beeinträchtigung zahlreicher Kinder. In Firmenkantinen kann eine ähnliche Situation dazu führen, dass ein Großteil der Belegschaft aufgrund gastrointestinaler Infektionen arbeitsunfähig wird. Im folgenden Artikel beleuchten wir, als Kanzlei die im ganz wesentlichen auch im Bereich Arbeitsrecht und Gastronomierecht tätig ist, die Rechtsmittel, die Arbeitgebern im gegenüber den Betreibern der Kantine zur Verfügung stehen.

Fragt man sich, ob ein Arbeitgeber bei Krankmeldungen zahlreicher Mitarbeiter aufgrund kontaminierter Kantinenmahlzeiten eine monetäre Kompensation vom Kantinenbetreiber verlangen kann, stellt sich auch die Frage, welche Art von Schaden geltend gemacht werden kann.

Wenn zwischen dem Kantinenbetreiber und dem Arbeitgeber eine vertragliche Vereinbarung über die Kantinenbewirtschaftung besteht, ergeben sich potenzielle Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Vertragserfüllung gemäß § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es obliegt dem Betreiber der Betriebskantine, qualitativ unbedenkliche Speisen zuzubereiten und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Eine Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtungen liegt vor, wenn die ausgeteilten Mahlzeiten kontaminiert oder Lebensmittel verdorben sind.

Die Verantwortung für die Vertragsverletzung muss dem Kantinenbetreiber zugeschrieben werden können. Eine schuldhafte Handlung seitens des Kantinenbetreibers, etwa durch Fahrlässigkeit, ist ausreichend.

Darüber hinaus muss ein tatsächlicher Schaden beim Arbeitgeber vorliegen, der kausal auf die Pflichtverletzung des Kantinenbetreibers zurückzuführen ist. Beispielsweise könnten durch die Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiter Lohnfortzahlungen erforderlich werden, für die keine Arbeitsleistung erbracht wird. Dies stellt einen erstattungsfähigen Schaden dar, für den der Kantinenbetreiber aufkommen muss.

Weitergehende Schäden wie Produktionsausfälle, die etwa durch versäumte Liefertermine und daraus resultierende Vertragsstrafen verursacht werden, können ebenfalls geltend gemacht werden. Hierbei könnten dem Arbeitgeber Regressansprüche gegenüber dem Betreiber der Betriebskantine zustehen. Zusätzlich können Mehrkosten durch die Beauftragung von Leiharbeitern entstehen, wenn diese teurer sind als die reguläre Belegschaft. Auch diese Kosten stellen einen erstattungsfähigen Schaden dar.

Was ist mit den betroffenen Mitarbeitern? Können diese ebenfalls eine finanzielle Kompensation fordern?

Im Grundsatz können sich auch Schadensersatzansprüche seitens der Arbeitnehmer gegen den Kantinenbetreiber ergeben. Dies kann sowohl aus vertraglichen Verpflichtungen als auch aus unerlaubten Handlungen resultieren, die im Kontext von kontaminierten Kantinenmahlzeiten stehen und als Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gelten. Um Anspruch auf Schadensersatz zu haben, muss der Arbeitnehmer jedoch einen realen Schaden nachweisen können. Während bei kurzer Krankheitsdauer in der Regel kein finanzieller Schaden entsteht, kann es bei längerer Krankheitsdauer zu Einkommensverlusten kommen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit auf Schmerzensgeld, abhängig von der Schwere der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung.

Unter welchen Bedingungen sind Schadensersatzansprüche im Gastronomierecht möglich?

Die Erfüllung der Schadensersatzansprüche setzt den Nachweis einer kausalen Verbindung zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Kantinenbetreibers und dem entstandenen Schaden voraus. Hierbei können gesundheitliche Ämter involviert sein, deren Ermittlungen zur Klärung der Kausalität beitragen können.

Muss eine Unterscheidung zwischen externem Kantinenbetreiber und firmeneigener Kantine gemacht werden?

Aus zivilrechtlicher Perspektive gibt es generell keinen Unterschied, ob die Kantine vom Arbeitgeber selbst oder von einem externen Dienstleister betrieben wird. Allerdings könnte ein Haftungsprivileg nach § 104 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) greifen, falls es sich bei der Kontamination der Kantinenmahlzeiten um einen Arbeitsunfall handeln würde. In einem solchen Fall könnte die gesetzliche Unfallversicherung haften. Das Trinken oder Essen in der Kantine gilt jedoch nicht als Arbeitsunfall, selbst wenn es in einem beruflichen Kontext steht oder durch den Arbeitgeber finanziell unterstützt wird. Daher bleibt die Haftung im Allgemeinen beim Arbeitgeber.

Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht oder Gastronomierecht? rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an.

Foto(s): https://www.kanzlei-steinwachs.de/

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