Vereinbarung einer Schuldübernahme mit einem am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten

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Der BGH hat mit Urteil vom 12.04.2012, Az. VII ZR 13/11, entschieden, dass eine Schuldübernahme nicht darin gesehen werden kann, dass einem am Werkvertrag nicht beteiligten Dritten eine Rechnung ausgestellt und diese durch den Dritten bezahlt wird.

In dem zu entscheidenden Fall stellte der Werkunternehmer (Elektroinstallation) auf Wunsch des Auftraggebers die Rechnung auf einen nicht beteiligten Dritten (S-GmbH) aus. Der Dritte bezahlte die Rechnungen.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus: „Die befreiende Schuldübernahme ist ein ungewöhnliches und bedeutsames Rechtsgeschäft. Sie enthält in untrennbarer Verknüpfung die Verpflichtung des Übernehmers und die Verfügung über die Forderung des Gläubigers.

In aller Regel hat sie eine solche Bedeutung, dass kein Gläubiger ohne weiteres auf seinen bisherigen Schuldner verzichten wird. Ein hierauf gerichteter Wille des Gläubigers kann nur dann angenommen werden, wenn er deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist oder wenn die Umstände den in jeder Hinsicht zuverlässigen Schluss darauf zulassen. Wegen der regelmäßig für den Gläubiger nachteiligen Folgen sind an seine Erklärung strenge Anforderungen zu stellen. Ein Schluss auf den Entlassungswillen des Gläubigers ist nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen der Parteien und des Zwecks der Vereinbarung, zulässig."

Sehr lebensnah stellte das Gericht fest: „Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, dass die erste Abschlagsrechnung auf die S. GmbH umgeschrieben wurde und die weiteren Rechnungen von vornherein an sie adressiert waren. Dieser Umstand allein ist jedoch angesichts der engen Verflechtung zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau einerseits und der S. GmbH andererseits wenig aussagekräftig. Für diese Adressierung sind viele Gründe auch außerhalb einer Schuldübernahme denkbar. Sie sagt nichts darüber aus, dass die Klägerin mit einer Entlassung des Beklagten aus seiner Verpflichtung und mit einer Schuldübernahme durch die S. GmbH einverstanden gewesen wäre. Das Berufungsgericht beachtet nicht, dass es für die Klägerin durchaus von Wert gewesen sein kann, dass der Beklagte ihr weiterhin persönlich verpflichtet bleibt. Denn er haftet der Klägerin im Gegensatz zur S. GmbH unbeschränkt. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, dass die Klägerin trotzdem mit seiner Entlassung aus der Haftung einverstanden gewesen wäre."

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Rechtsanwalt Bußler


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