Vererbbarkeit des Anspruchs auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Resturlaub

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Am Dienstag den 6.11.2018 hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Arbeitnehmern und deren Erben gestärkt. So entschied der EuGH in zwei Fällen, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dem Tod eines Mitarbeiters untergeht, sondern seinen Erben zusteht. 

Während aus Sicht der deutschen Arbeitsgerichte der Urlaub ein persönlicher Anspruch des Arbeitnehmers ist, ist im Europäischen Recht der Urlaubsanspruch jedoch grundlegend im Gemeinschaftsrecht verankert und geht daher mit dem Tod des Anspruchsberechtigten nicht unter. 

In der Folge bedeutet dies, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers sich beim ehemaligen Arbeitgeber informieren sollten, ob der Verstorbene noch Ausgleichsansprüche auf finanziellen Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage hatte. Der Anspruch verfällt nicht mehr, wenn der Urlaub nicht bis zum Ende des Jahres beantragt wurde. Vielmehr ist der Arbeitgeber angehalten, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er seinen Urlaub bis zum Jahresende nimmt. Unterlässt er dies, besteht ein Ausgleichsanspruch.

Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, sofern der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Nach den aktuellen Entscheidungen braucht der Arbeitnehmer einen derartigen Antrag nicht mehr zu stellen, sondern der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Arbeitnehmer dazu zu drängen, seinen Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen. 

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