Vererblichkeit des Urlaubsanspruches

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Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis, stellt sich die Frage nach der Vererblichkeit offener Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Bisher war das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, offene Urlaubsansprüche verfallen mit dem Tod des Arbeitnehmers, anders als bei einer anderweitigen Beendigung etwa durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. In diesen Fällen nämlich ist unstreitig, dass nach § 7 Abs. 4 BurlG offener Urlaub abzugelten, also auszuzahlen, ist.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegen Unionsrecht verstößt. Ein noch offener Urlaubsanspruch, so der EuGH, dürfe nicht durch den Tod des Arbeitnehmers untergehen, ohne dass es hierfür einen finanziellen Ausgleich gebe. Klar war, dass § 7 Abs. 4 BurlG also auch gelten müsse, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod eines Arbeitnehmers endet. Offener Urlaub wandelt sich also auch beim Tod des Mitarbeiters in einen Abgeltungsanspruch, welcher dann als finanzieller Anspruch zur Erbmasse zählt.

Nun liegt das erste Urteil des Bundesarbeitsgerichts nach der EuGH-Entscheidung vor. Am 22.1.2019 hat dieses sich nämlich nun – wie zu erwarten war – dem EuGH angeschlossen und entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererblichkeit des Urlaubsanspruches bestätigt. Mit dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich dieser in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, welcher dann vererblich ist.

Noch eine weitere Frage hat das BAG in seiner Entscheidung beantwortet. Die Vererblichkeit betrifft nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BurlG in Höhe von 24 Werktagen, sondern auch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie übergesetzlichen Urlaub nach dem TVöD.


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