Verfassungsbeschwerde: Schreiben des Allgemeinen Registers des BVerfG – wie weiter?
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Wenn man eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht hat, erhält man in der Regel nach einigen Wochen eine Rückmeldung des Gerichts. Diese ist mehr als eine bloße Eingangsbestätigung: Mit etwas Erfahrung kann man zumindest erste grobe Rückschlüsse dahingehend ziehen, ob die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein könnte.
Grundsätzlich gibt es zwei grobe Möglichkeiten der Rückmeldung:
Erste Möglichkeit: Zuteilung eines Senatsaktenzeichens
„die o.g. Verfassungsbeschwerde ist am 12.03.2024 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2345/24 eingetragen. Bei weiterem Schriftverkehr wird um Angabe dieses Aktenzeichens gebeten.“
Das ist ein sehr gutes Zeichen. Bei dieser Rückmeldung hat das Allgemeine Register keine Bedenken gegen die Verfassungsbeschwerde ausmachen können und die Sache direkt an den Senat zur Entscheidung übertragen. Darüber kann man sich freuen und hat nun erst einmal nichts anderes zu tun als abzuwarten.
Zweite Möglichkeit: Monierung durch das Allgemeine Register
„gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken. Zum einen … Zum anderen … Daher ist davon abgesehen worden, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen... Sofern Sie sich nicht anderweitig äußern, wird dieses Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortgesetzt. Im Allgemeinen Register eingetragene Verfahren ... werden fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet.“
Das ist leider die weniger günstige Möglichkeit. Die juristischen Mitarbeiter haben hier eine Vorprüfung vorgenommen und sind der vorläufigen Meinung, dass die Verfassungsbeschwerde keine Chance hat.
Häufige Mängel sind:
- Monatsfrist nicht eingehalten
- Verfahrensakten wurden nicht zugeschickt
- gerügte Grundrechte nicht ausdrücklich genannt
- Anhörungsrüge nicht eingelegt
- Begründung bezieht sich auf materielles Recht
- Begründung nicht ausreichend
Situation bei Monierung durch das Allgemeine Register
Diese Vorprüfung hat formell gesehen keine Bedeutung, da die endgültige Entscheidung den Richtern (Senat oder Kammer) obliegt. Darum hat man als Verfassungsbeschwerdeführer das Recht, trotz dieses Hinweises die Übertragung an die Richter zu verlangen.
Gleichzeitig muss man aber realistisch sehen, dass die Chancen auf eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts damit extrem gering sind. Dass die Kammer die Sache komplett anders einschätzen wird als das Allgemeine Register, ist ziemlich gering.
Hinzu kommt die Fristproblematik: Zwar gibt das Gericht einem die Möglichkeit, sich weiter zu äußern oder fehlende Angaben oder Unterlagen zu ergänzen, dies ändert aber nichts an der Monatsfrist ab der letzten gerichtlichen Entscheidung. Das bedeutet in aller Regel, dass die Frist schon abgelaufen ist, wenn man das Schreiben des Allgemeinen Registers in der Hand hat. Ergänzungen sind also möglich, aber nicht mehr fristgerecht. Nur rechtliche Erwägungen können noch nachgeschoben werden, was aber in vielen Fällen nichts mehr bringt.
Weiteres Vorgehen
Das weitere Vorgehen nach dieser Vorprüfung muss daher genau abgewogen werden. Insbesondere können weitere (in der Regel nicht mehr fristgemäße) Ausführungen dazu führen, dass die Verfassungsbeschwerde als unzulässig angesehen wird und es damit keine Möglichkeit mehr gibt, gegen das angefochtene Urteil vorzugehen.
Gleichzeitig muss einem aber klar sein, dass die Möglichkeiten, hier noch etwas zu „retten“, sehr begrenzt sind. Daher kann es ratsam sein, einen Experten hinzuzuziehen, um eine gewisse Chance auf eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu bewahren.
Rechtsanwalt Thomas Hummel kann sich anhand Ihrer Verfassungsbeschwerdeschrift sowie der Antwort des Allgemeinen Registers den Verfahrensstand ansehen und eine Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht konzipieren.
Die Vorprüfung ist grundsätzlich kostenlos. Die weitere Vertretung ist dann aufwandsabhängig, in der Regel wird man aber mit Kosten von ca. 2500 Euro plus Mwst. zu rechnen haben.
Rechtsanwalt Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert und kann sich auch Ihren Fall gerne anschauen.
So können Sie Kontakt aufnehmen:
- Homepage: www.anwalt-verfassungsbeschwerde.de
- E-Mail: post@abamatus.de (vor allem zum Senden von Unterlagen)
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