Vergewaltigung durch Frau? – Beschluss des BGH vom 30.01.2019, 4 StR 501/18

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Für manche stellt sich die Frage, ob auch eine Frau eine Vergewaltigung begehen kann. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.01.2019 – 4 StR 501/18 – hierzu Stellung bezogen und die Verurteilung dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Laut Landgericht hatte die Angeklagte ihren zur Tatzeit 12 oder 13 Jahre alten Sohn mit Gewalt dazu gezwungen, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Außerdem drückte sie nach den Feststellungen der Strafkammer einen seiner Finger in ihre Vagina, sodass dieser kurz eindrang. Die Strafkammer hat die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 entnommen. 

Das Urteil wurde teilweise aufgehoben, da das Landgericht in der Strafzumessung Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erneut berücksichtigte. Der Bundesgerichtshof stellte im Beschluss klar, dass es der Strafkammer verwehrt war, der Angeklagten nochmals anzulasten, dass sie eine Penetration ihrer Vagina mit dem Glied des Geschädigten erzwungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306).

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Bereich des Sexualstrafrechts als Verteidiger tätig. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dauern hier sehr lange, mitunter ein Jahr und länger. Umso wichtiger ist die frühzeitige Beauftragung eines spezialisierten Verteidigers, am besten noch vor einer Aussage bei der Polizei.

Rechtsanwalt Steffgen war auch als Nebenklägervertreter an zahlreichen Prozessen beteiligt. Somit kennt er die Vertretung und Verteidigung auf beiden Seiten, Täter wie Opfer, gut. Zuletzt hat er 2018 eine Joggerin vertreten, die von einem Afghanen angegriffen worden war (www.augsburger-allgemeine.de/augsburg/Ueberfall-auf-Joggerin-am-Lech-24-Jaehriger-muss-ins-Gefaengnis-id50681816.html).


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