Vergütung bei Lockdown - muss der Arbeitgeber zahlen? Aktuelles Arbeitsrecht.

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Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.10.2021 ist nunmehr rechtskräftig entschieden, dass in dem Fall, dass ein Betrieb infolge behördlicher Anordnung aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona–Pandemie vorübergehend schließen muss, kein spezifisches Betriebsrisiko gemäß § 615 S. 3 BGB vorliegt.

Dies hat weitreichende Folgen:

- Der Arbeitgeber muss demnach nicht das Risiko des Arbeitsausfalls tragen.
- Und er muss seine Beschäftigten auch nicht vergüten, selbst wenn die Arbeitnehmer deswegen aufgrund der Lücken im sozial-versicherungsrechtlichen Systems finanzielle Einbußen erfahren.

Im zugrundliegenden Fall betrieb die Arbeitgeberin einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör. Die Arbeitnehmerin war seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf einer Filiale der Arbeitgeberin in Bremen tätig. 

Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des "Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Arbeitnehmerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.

Mit ihrer Klage hat sie die Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020 begehrt. Sie vertrat die Auffassung, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos

Die Arbeitgeberin beantragte Klageabweisung und machte geltend, die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko, das nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen sei.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Erst mit Revision beim BAG wurde der Anspruch auf Zahlung der Vergütung abgewiesen, da die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung kein im Betrieb angelegtes Betriebsrisiko sei, sondern vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage.

Für den Fall, dass Sie diesbezüglich oder generell zum Arbeitsrecht Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Christian Seidel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht 

E-Mail: c.seidel@acconsis.de


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