Massenabmahnung von Altfällen: Verjährung von Ansprüchen aus Filesharing

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Nach Auskunft vertrauenswürdiger Quellen droht bei Filesharing zum Ende dieses Jahres eine Massenabmahnung von Altfällen. Warum?

Derzeit wiederholen sich Altfälle, in denen der Anschlussinhaber vor (über) zwei Jahren eine Filesharing-Abmahnung bekommen hatte und nunmehr einen Mahnbescheid oder eine Klage eingeht. Damit stellt sich die Frage nach den Verjährungsfristen bei Filesharing, also der bewirkte Verlust der Möglichkeit, die bestehenden Ansprüche durch Zeitablauf durchzusetzen.

Die Unterlassungsansprüche aus Filesharing-Abmahnungen und den Anwaltskosten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt hier mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Kurz gesagt: Haben Sie im Jahr 2015 eine Abmahnung erhalten, verjährt der Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten Ende 2018. Abmahnungen aus dem Jahr 2014 sind hinsichtlich dieser Ansprüche verjährt.

Anders sieht es mit dem Schadensersatzanspruch aus. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016 verjährt der sogenannte Lizenzschaden erst nach 10 Jahren (Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15). Denn nach § 852 BGB ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der (regelmäßigen) Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung entstandenen Schadens bei unerlaubter Handlung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB).

Dieses Urteil birgt nun folgende Gefahr: Bislang ging die herrschende Meinung bei der Verjährung des Lizenzschadensersatzes von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Rechtsanwaltskosten verjähren jedoch weiterhin nach drei Jahren. Da Abmahnanwälte die außergerichtlich entstandenen Aufwendungskosten nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr einfordern können, kann nun damit gerechnet werden, dass mit Ablauf des Jahres 2018 vermehrt Altfälle weiterverfolgt werden.

Haben Sie auch eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage bekommen?

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Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


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