Verkäufer auf Internetplattformen wie eBay: Unternehmer oder Privatverkäufer

  • 3 Minuten Lesezeit

Für Verkäufer auf Internetplattformen wie eBay stellt sich immer wieder die Frage, ab wann diese als Unternehmer gelten, denn an einen Gewerbetreibenden sind andere Pflichten gebunden, als an einen Privatverkäufer.

Fehlt die Angabe dieser Pflichten, kann eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes folgen.

Ein Unternehmer ist gemäß § 14 I BGB „eine natürliche oder juristische Person [...], die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt". Demnach liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn sie planmäßig und selbständig auf eine gewisse Dauer ausgeübt wird.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 15.03.2011 (Az. I- 4 U 204/10) einige Faktoren genannt, die für den Verkauf auf Auktionsplattformen Hinweis auf eine unternehmerische Tätigkeit geben. Der Beklagte verkaufte auf einer Auktionsplattform unter anderem Schallplatten als privater Anbieter unter fehlender Angabe des Widerrufsrechts und fehlerhafter Anbieterkennzeichnung. Eine Wettbewerberin mahnte den Verkäufer zunächst ab, der Verkäufer unterzeichnete zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung, lehnte die Übernahme der Abmahnkosten jedoch ab, unter dem Hinweis, er sei lediglich Privatverkäufer. Daraufhin klagte die Abmahnende wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts.

Das Landgericht Essen wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin war erfolgreich.

Der Beklagte berief sich darauf, lediglich seine private Schallplattensammlung über die Auktionsplattform verkauft zu haben. Innerhalb von knapp zwei Monaten hatte der Beklagte 552 Artikel angeboten, 175 davon verkauft. Er erzielte dadurch einen Umsatz von 693,99 €. Seit der Aufnahme seiner Verkäufertätigkeit etwa 3 Jahre zuvor erzielte er durchschnittlich 26 Bewertungen im Monat und einen Jahresumsatz in Höhe von 6.200,- €. Teilweise kaufte der Beklagte Artikel, welche er später selbst wieder verkaufte. Sowohl die Anzahl der Verkäufe, als auch der erzielte Umsatz und die Dauer der Verkaufstätigkeit ließen nach Ansicht des OLG Hamm auf eine Planmäßigkeit und mithin eine gewerbliche Tätigkeit schließen.

Für eine Planmäßigkeit des Verkaufs des Beklagten sprach nach Ansicht des OLG Hamm auch die professionelle Gestaltung der Verkäufe. Die Angebote seien aufwendig beschrieben und bebildert gewesen. Darüber hinaus sei der Text sogar in englischer Sprache verfasst gewesen. Nach Ansicht des Beklagten könne eine professionelle Gestaltung nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Vielmehr sei eine Bebilderung und mittlerweile auch das Abfassen von Texten in englischer Sprache bei derartigen Plattformen völlig üblich.

Ferner ging das OLG Hamm davon aus, dass der Umstand, dass die Schallplatten einzeln und nicht etwa als Paket mit mehreren Platten verkauft wurden, gegen die Auflösung einer Sammlung spreche. Einige Exemplare wurden sogar mehrfach verkauft, teilweise bis zu vier Mal. Dies lässt darauf schließen, dass es sich bei der Plattensammlung nicht um einen privaten Bestand handelt. Der Beklagte behauptete jedoch, die Artikel seien mehrfach eingestellt worden, weil sie nicht verkauft wurden. Darüber hinaus hätte der Beklagte zu Sammlerzwecken tatsächlich einige Schallplatten doppelt gekauft.

Darüber hinaus widersprach nach Ansicht des OLG Hamm die Verschiedenheit der angebotenen Musikgenres einer Sammlung einer einzelnen Person.

Ein weiteres Kriterium für eine gewerbliche Tätigkeit war für das OLG Hamm, dass die Schallplatten nicht immer mit dem Startgebot von einem Euro eingestellt wurden. Der Beklagte wandte sich hiergegen mit dem Einwand, bedeutende Sammlerstücke nicht für einen Euro verkaufen zu wollen.

Darüber hinaus hatte der Beklagte auf der Auktionsplattform noch Merchandising für Brauereien verkauft. Der Beklagte wies darauf hin, auch Sammler verschiedener Brauerei-Artikel zu sein.

Ferner hatte der Beklagte selbst über 2.000 Artikel gekauft, welche er teilweise weiterverkauft hatte, was für eine gewerbliche Tätigkeit spreche. Begründet wurde dies von der Beklagtenseite jedoch mit der Sammlertätigkeit des Beklagten.

Während das Landgericht noch davon ausging, der gebrauchte Zustand der Schallplatten widerspreche dem Rückschluss auf eine unternehmerische Tätigkeit, stellte das OLG fest, dass Schallplatten zumeist gebraucht gehandelt würden.

Das Landgericht ging davon aus, dass die Klägerin ihrer Beweispflicht bezüglich der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten nicht nachgekommen sei. Das OLG Hamm wies jedoch darauf hin, dass bei Vorliegen genügender Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit vielmehr den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Das Urteil des OLG Hamm gibt eine Orientierung für die Unterscheidung von privaten und gewerblichen Verkäufen. Zwar beeinflussten im vorliegenden Fall viele Kriterien die Entscheidung für eine gewerbliche Tätigkeit, jedoch lässt sich festhalten, dass bei dem bloßen Anbieten von mehr als 500 Artikeln bei eBay bereits ein gewerbliches Handeln vorliegt, unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Verkäufe.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katrin Freihof

Beiträge zum Thema