Verkauf von Liqiud für E-Zigaretten: Abmahnung der ANKA Rechtsanwälte für die PB-ViGoods GmbH

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Die PB-ViGoods GmbH hat die Rechtsanwaltskanzlei ANKA damit beauftragt, angeblich wettbewerbswidriges Handeln auf Amazon abzunahmen. In der Abmahnung, die einen unserer Mandanten erreichte, wird diesem ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorgeworfen.

Unser Mandant soll auf Amazon Liquids für E-Zigaretten verkauft haben. Ein Testkauf der PB-ViGoods GmbH bei unserem Mandanten habe ergeben, dass dieser die Liquids ohne Altersverifikation versende. Beispielsweise stelle DHL eine derartige Dienstleistung zur Verfügung, die laut Abmahnung "0,99 Cent netto pro Paket" koste. Indem unser Mandant es (angeblich) unterlassen habe, die Altersverifikation nach dem Kauf durchzuführen, verstoße er gegen § 10 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 1 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes. Durch das Unterlassen der Altersverifikation verschaffe sich unser Mandant einen "enormen wirtschaftlichen Vorteil auf Kosten der Wettbewerber (...)". Die PB-ViGoods GmbH sei nicht bereit, dieses Vorgehen hinzunehmen.

Ansprüche:

Wegen der vermeintlichen Wettbewerbsverletzungen verlangten die ANKA Rechtsanwaälte von unserem Mandanten, dass dieser

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt 
  • und die Anwaltskosten i.H.v. 1.324,60 € erstattet.

Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. In dieser ist für jeden Fall des Verstoßes eine pauschale Vertragsstrafe von 5.000 Euro vorgesehen. Würde unser Mandant diese strafbewehrte Unterlassungserklärung also unterschreiben und dann gegen sie verstoßen, müsste er 5.000 Euro an die PB-ViGoods GmbH zahlen. 

Unser Rat an Abgemahnte:

Die Abmahnung fußt auf der angeblichen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. So wird ausdrücklich ein Verstoß gegen §§ 3, 3a UWG gerügt. Ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung allerdings im Einzelfall berechtigt ist oder nicht, bedarf der individuellen spezialisierten Überprüfung. Jeder Fall ist anders und es kommt auf die exakten Sachverhaltsumstände an, wegen derer abgemahnt wurde. Generell kann man jedoch sagen, dass es durchaus effektive Ansatzpunkte zur Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gibt. Abhängig von der Berechtigung der Abmahnung im Einzelfall kommt z.B. die Zurückweisung oder die vergleichsweise Einigung in Betracht. 

Abgemahnte sollten die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung regelmäßig nicht ungeprüft unterschreiben. Der Grund ist folgender: Oftmals könnte dies als Schuldeingeständnis ausgelegt werden und/oder den Abgemahnten unangemessen benachteiligen. Regelmäßig raten wir außerdem davon ab, eine pauschale Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes zu versprechen. Für den Abgemahnten günstiger ist unserer Auffassung hier der sogenannte "Hamburger Brauch", bei der die Vertragsstrafe im Einzelfall festgesetzt und dann von einem Gericht auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden könnte.

Reaktionstipps bei Abmahnungen:

Beachten Sie nach Erhalt einer Abmahnung:

  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung
  • Keine Zahlung von Beträgen ohne vorherige anwaltliche Überprüfung
  • Kein Kontakt zur Gegenseite 
  • Fristen unbedingt beachten
  • Spezialisierten Rechts- oder Fachanwalt mit der Überprüfung Ihrer Angelegenheit beauftragen

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz ist im Bereich des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert. In unserer täglichen Kanzleipraxis haben wir mit den verschiedensten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu tun. Das Ziel unserer Verteidigung lautet stets die rasche und rechtssichere Beendigung der Angelegenheit zu einem wirtschaftlich bestmöglichen Ergebnis. Wir bieten Abgemahnten eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung an. Senden Sie uns dazu Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns an: 02307-17062. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.


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