Verkehrsunfall: Anspruch auf Mietwagen trotz wirtschaftlichen Totalschadens?
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Es ist schon ärgerlich, wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Das gilt umso mehr, falls der eigene Wagen dabei so stark in Mitleidenschaft gezogen wird, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, sog. wirtschaftlicher Totalschaden. Bis man dann einen Ersatzwagen gefunden hat, der dem Zustand des alten Pkw vor dem Unfall entspricht, kann einige Zeit ins Land gehen. Es stellt sich daher die Frage, ob man währenddessen auf Kosten des Unfallverursachers ein Kfz anmieten darf.
Streit um Mietwagenkosten
Bei einem Verkehrsunfall wurde das ohnehin schon ältere Kfz des Unfallopfers beschädigt – und zwar so stark, dass es sich unzweifelhaft um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte. Da er seinen alten Wagen nicht mehr nutzen konnte und ein neuer nicht sofort zur Verfügung stand, wollte der Geschädigte für die Zwischenzeit einen Pkw anmieten.
Die Kosten hierfür übernahm die gegnerische Versicherung aber nur für 15 Tage. Sie argumentierte, dass es durchaus möglich sei, in ca. zwei Wochen einen Ersatzwagen zu finden. Der Geschädigte erwiderte daraufhin, dass er mehr Zeit benötige. Er habe nämlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, um unter anderem den Restwert des alten Fahrzeugs und den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug ermitteln zu lassen. Das Ergebnis wolle er noch abwarten, bevor er sich nach einem anderen Kfz umschaue. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.
Wie lange darf die Autosuche dauern?
Das Landgericht (LG) Bonn kam zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte in diesem Fall über die 15 Tage hinaus keine weiteren Mietwagenkosten verlangen konnte.
Ein Unfallverursacher muss natürlich für den Schaden geradestehen, den er angerichtet hat. Der Geschädigte darf durch den Unfall finanziell keine Nachteile erleiden. Aus diesem Grund darf er auch einen Wagen auf Kosten des Unfallverursachers anmieten – aber nur, bis sein Kfz wieder repariert ist oder bis er einen Ersatzwagen gekauft hat.
Allerdings kann er sich mit dem Autokauf nicht beliebig viel Zeit lassen. Der Geschädigte kann vielmehr nur Mietkosten für die Zeit verlangen, in der es ihm bei unverzüglichen Erwerbsbemühungen möglich gewesen wäre, auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein gleichartiges und -wertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen, sog. Wiederbeschaffungsdauer. Innerhalb dieser Frist muss er nicht nur den Ersatzwagen suchen, sondern auch klären, ob überhaupt ein Totalschaden vorliegt. Ferner steht ihm eine angemessene Überlegungsfrist zu, z. B. über das weitere Vorgehen. Die Wiederbeschaffungsdauer kann daher – je nach Einzelfall – variieren.
Vorliegend war jedoch bereits ohne Gutachten aufgrund des Alters und der Laufleistung des Pkw sowie seiner Beschädigung klar, dass eine Reparatur keinen Sinn macht und ein Totalschaden vorliegt. Somit war es dem Geschädigten zuzumuten, sich sofort nach dem Unfall um ein Ersatzfahrzeug zu bemühen. Inklusive einer Bedenkzeit von sechs Tagen hielten die Richter eine Wiederbeschaffungsdauer von insgesamt 15 Tagen daher für angemessen.
Fazit: Wird ein Pkw bei einem Unfall so stark beschädigt, dass eine Reparatur finanziell keinen Sinn mehr macht, muss sich dessen Eigentümer unverzüglich auf die Suche nach einem Ersatzwagen machen.
(LG Bonn, Urteil v. 26.07.2016, Az.: 8 S 43/16)
(VOI)
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