Verkehrsunfall: Welche Ansprüche hat der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall?

  • 6 Minuten Lesezeit

I. Ansprüche als Unfallgeschädigter

Für den Unfallgeschädigten kommen nach einem Verkehrsunfall neben der Haftungsfrage eine Vielzahl von Ansprüchen in Betracht, die auch der Höhe nach gegenüber dem Unfallverursacher beziffert werden müssen.

Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch auf Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Verkehrsunfall nicht passiert wäre.

Aufgrund der Vielzahl von Ansprüchen und deren Komplexität können nicht alle Einzelheiten in diesem Artikel beschrieben werden und die Inhalte und Beschreibungen sind nicht abschließend. Der Artikel dient lediglich der Bildung einer Grundvorstellung und berücksichtigt keine Mithaftung an dem Verkehrsunfall.

I.1. Ansprüche bezogen auf Ihr Fahrzeug

Zu den gängigsten Ansprüchen bezogen auf Ihr verunfalltes Fahrzeug gehören die Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten für ein Ersatzfahrzeug, die beim verunfallten Fahrzeug eingetretene Wertminderung, die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen, die Kosten für einen Ersatzwagen bzw. Mietwagen für den Zeitraum des unfallbedingten Ausfalles des verunfallten Fahrzeuges, die Nutzungsausfallentschädigung, die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeuges, die Kosten für eine An- bzw. Abmeldung, die Nebenkostenpauschale und die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

I.2. Ansprüche bei Verletzungen

Bei Verletzungen bzw. unfallbedingten körperlichen Schäden kommen unter anderem die Ansprüche auf ein angemessenes Schmerzensgeld, die Erstattung von Arzt- und Heilbehandlungskosten, die Erstattung eines Verdienstausfalles, ein Haushaltsführungsschaden und auch der Ersatz von weitergehenden Fahrtkosten in Betracht.

I.3. Rechtstipp

Nach einem Verkehrsunfall kommen neben der Haftungsquote mehrere Einzelansprüche in Betracht. Daher ist es empfehlenswert, nach einem Verkehrsunfall frühzeitig mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen. Denn auf der Gegenseite befindet sich eine Kfz-Versicherung, die sich mit der Materie auskennt und zudem wirtschaftlich handeln muss. Daher hat die Versicherung ein Interesse, den Schaden möglichst gering beziffern zu können.

Ihr Interesse ist die vollständige Wiederherstellung des Zustandes zum Zeitpunkt vor dem Verkehrsunfall. Hierbei wird Ihnen der Rechtsanwalt weiterhelfen und Waffengleichheit bei der Schadensregulierung herstellen.

II. Im Einzelnen zu den mit dem Fahrzeug verbundenen Positionen

II.1 Reparaturkosten

Für die Reparaturkosten ist zunächst die Feststellung der unfallbedingten Beschädigungen erforderlich. Darauf basierend wird der Reparaturaufwand ermittelt, der wiederum die Voraussetzung für die Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten ist.

Die Reparaturkosten können sowohl durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als auch durch die Einholung eines Kostenvoranschlages ermittelt werden.

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Nachweis zu den Beschädigungen und den damit verbundenen Kosten erbringen. Daher sollten Sie die Beauftragung eines Sachverständigen in Betracht ziehen. Weitergehende Informationen zum Thema der Beauftragung eines Sachverständigen finden Sie hier.

Anhand der voraussichtlichen Reparaturkosten können Sie Ihr weiteres Vorgehen bzw. Ihr weiteres Interesse bestimmen.

Grob dargestellt können Sie die Erstattung der Kosten der Reparatur verlangen, solange die Reparaturkosten nicht mehr als 130 % der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeuges übersteigen.

Ebenso können Sie auch eine Ersatzbeschaffung vornehmen und die damit verbundenen Wiederbeschaffungskosten geltend machen. Hierbei ist zu beachten, dass der Restwert des Fahrzeuges berücksichtigt und bei der Höhe des Anspruches gegenüber dem Unfallverursacher abgezogen werden muss, sogenannter Wiederbeschaffungsaufwand.

II.2. Wertminderung

Eine Wertminderung am verunfallten Fahrzeug kann regelmäßig nur ein Gutachter bzw. Sachverständiger beziffern. Denn es muss der Wert des Unfallfahrzeuges vor dem Unfall und nach einer erfolgten fachgerechten Reparatur ermittelt werden.

Sollte der Wert des Fahrzeuges nach einer fachgerechten Reparatur niedriger als der Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall sein, dann haben Sie einen Anspruch auf Erstattung dieses Betrages.

II.3. Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen gehören ab einer Schadenshöhe von zumindest 750,00 € zu den erstattungsfähigen Kosten.

II.4. Mietwagen oder Nutzungsausfall

Grundsätzlich haben Sie bei Vorliegen eines Nutzungswillens einen Anspruch auf einen Mietwagen, den Sie dann auch zum Fahren nutzen sollten.

Andernfalls besteht nach der deutschen Rechtsprechung in dem Ausfall des Unfallwagens ein wirtschaftlicher Wert, der mit einem täglichen Betrag beziffert werden kann, sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe des täglichen Betrages für den Nutzungsausfall bestimmt sich nach dem verunfallten Fahrzeug.

II. 5. Abschleppkosten

Falls Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit ist, dann sind auch die Kosten für das Abschleppen erstattungsfähig.

II.6. An-/Abmeldekosten

Sollte aufgrund der Schadensauseinandersetzung eine Abmeldung, Anmeldung bzw. Ummeldung stattfinden und sollten dadurch Kosten entstehen, dann gehören diese ebenfalls zu den erstattungsfähigen Positionen.

II.7. Nebenkostenpauschale

Unter der Nebenkostenpauschale oder auch Unkostenpauschale sind die notwendigen Kosten zu verstehen, die zwangsläufig durch einen Verkehrsunfall und die damit verbundene Auseinandersetzung beim Geschädigten anfallen (wie Telefonkosten, Internetkosten, Portkosten und Fahrtkosten). Diese können pauschal beziffert werden und betragen je nach Gerichtsbezirk in der Regel ca. 20,00 € bis 35,00 €.

Sollten Ihre Unkosten über der Pauschale liegen, dann müssen diese nachweisbar sein.

II.8. Eigene Rechtsanwaltsgebühren

Die eigenen Rechtsanwaltsgebühren gehören bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten. Unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Rechtsschutzversicherung sollten Sie den Weg zum Rechtsanwalt nicht scheuen. Weitergehende Informationen können Sie hier nachlesen.

Weitere Informationen für die Erstellung einer Schadensbezifferung bezüglich des Fahrzeugschadens finden Sie in dem Beitrag "Verkehrsunfall - Wegweiser zur Schadensbezifferung nach einem Verkehrsunfall".

III. Im Einzelnen zu den Ansprüchen bei Verletzungen

Grundsätzlich müssen körperliche Schäden ebenfalls gegenüber der Gegenseite dargelegt und im Zweifel bewiesen werden. Daher kommt es auf eine möglichst genaue Dokumentation, insbesondere der ärztlichen Behandlung und Befunde, an. Denn Ihre Verletzungen und deren Folgen müssen auf den Unfall zurückführbar sein.

III.1. Angemessenes Schmerzensgeld

Ein angemessenes Schmerzensgeld ist einzelfallabhängig und kann daher nur einzelfallbezogen beziffert werden. Zwar werden bei der Rechtsanwendung sogenannte Schmerzensgeldtabellen herangezogen, aber diese dienen lediglich einer Orientierung, deshalb kann anhand dieser lediglich eine grobe Tendenz ermittelt werden.

Insofern erfordert die Berechnung eines angemessenen Schmerzensgeldes die Berücksichtigung beispielsweise Ihrer erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Schmerzen, des Heilungsprozesses, des Behandlungsverlaufes, von Langzeitfolgen, von Beeinträchtigungen und Veränderungen Ihres bisherigen Lebensstils.

III.2. Erstattung von Arzt- und Heilbehandlungskosten

Zu erstatten sind ebenso die Arzt- und Heilbehandlungskosten, die Sie aufgrund Ihrer unfallbedingten Verletzungen leisten.

III.3. Erstattung eines Verdienstausfalles

Sollten Sie aufgrund des Verkehrsunfalles einen Verdienstausfall erleiden, dann gehört dieser ebenfalls zu den erstattungsfähigen Positionen.

Hierbei ist zu beachten, dass der Verdienstausfall gegenüber der Gegenseite ebenfalls ausreichend dargelegt werden muss. Grob gesagt müssen Sie darlegen, welchen Verdienst Sie voraussichtlich ohne den Verkehrsunfall erzielt hätten und welchen Verdienst Sie nach dem Verkehrsunfall tatsächlich erzielten.

III.4. Haushaltsführungsschaden

Unter dem Haushaltsführungsschaden kann man sich den Schaden vorstellen, den Sie in der Führung Ihres Haushaltes unfallbedingt erleiden.

Grundlegend wird zur Bezifferung eine möglichst genaue Dokumentation des zeitlichen Aufwandes der Führung Ihres Haushaltes vor und nach dem Unfall benötigt. Ergibt sich aus dieser Dokumentation, dass Sie einen zeitlichen Mehraufwand haben oder auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um die bisherigen Aufgaben in Ihrem Haushalten zu erledigen, dann kann dies wirtschaftlich betrachtet werden und dadurch in Geldbeträgen beziffert werden.

Zum Haushaltsführungsschaden gehören auch die Kosten, die für die Beauftragung bzw. Beschäftigung Dritter für die Erledigung der Haushaltsaufgaben anfallen.

IV. Zusammenfassend

Abschließend lässt sich festhalten, dass Sie als Unfallgeschädigter nach einem Verkehrsunfall bei der Schadensauseinandersetzung mit einer Vielzahl von in Betracht kommenden Ansprüchen und Rechtsproblemen konfrontiert werden. Verzweifeln Sie daher nicht und holen bereits frühzeitig rechtsanwaltlichen Rat ein. Der Rechtsanwalt wird Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche helfen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lothar Christian Mientus

Beiträge zum Thema