Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB unzulässig

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Der Vertrag über die Errichtung eines Bauwerkes ist ein Werkvertrag, so dass die werkvertraglichen Regelungen des BGB zur Anwendung kommen. Bei einem Hausbau gilt dabei eine fünfjährige Gewährleistungszeit. Treten in dieser Zeit Mängel auf, deren Ursache schon bei Fertigstellung vorhanden war, muss der Unternehmen diese kostenfrei beseitigen. 

Treten die Mängel erst nach der 5-Jahres-Frist in Erscheinung, hat in der Regel der Bauherr keine Möglichkeit mehr, den Unternehmer in Anspruch zu nehmen.

Der BGH hält die 5-Jahres-Frist für Gewährleistungsansprüche bei Baumängeln für sehr kurz, im Hinblick auf mögliche, verdeckte Mängel. Er hält daher eine Verkürzung dieser gesetzlichen Frist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam - Urteil vom 10.10.2013, VII ZR 19/12.

Nach der VOB beträgt die Gewährleistungszeit nur 4 Jahre. Die VOB ist kein Gesetzestext, sondern eine Empfehlung für Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Bauverträgen. Obwohl die VOB eine AGB ist, wird sie nicht den strengen Regelungen des BGB zur Allgemeinen Geschäftsbedingung unterworfen, sondern ist privilegiert, soweit die VOB als Ganzes vereinbart wird. Die VOB gilt als ausgewogene Gesamtregelung. Wird eine einzelne Regelung verändert, stört es das Gleichgewicht und es sind normale Allgemeine Geschäftsbedingungen so dass jede Klauseln einzeln auf ihre Wirksamkeit nach den Regeln des BGB zu prüfen sind.

Eine Verkürzung durch Vereinbarung der VOB ist weiterhin möglich, wenn die VOB als Ganzes wirksam vereinbart wird. Der Auftragnehmer muss dafür allerdings dem nicht bauerfahrenden Bauherrn vor Vertragsabschluss den Text der VOB/B übergeben und darf einzelne Regelungen nicht abändern.

 


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