Corona - Verkürzung des Genesenenstatus - Es steht 2:1!

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Die Urteile scheinen sich nun fast zu überschlagen. 

Nachdem als erstes Gericht das Verwaltungsgericht Osnabrück am 4.2.2022 (Aktenzeichen: 3 B 4/22) die Verkürzung des Genesenenstatus für verfassungswidrig erklärt hat, hat am 11.2.2022 das Verwaltungsgericht Anspach ebenso entschieden (Aktenzeichen AN 18 S 22.00234). Beide Gerichte begründen die Verfassungswidrigkeit u.a. mit der in der Tat katastrophalen Regelungstechnik von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Diese Kritik hatte übrigens auch das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit seiner Entscheidung vom 11.2.2022 angebracht, mit der das Gericht die Eilanträge gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht abgelehnt hat (1 BvR 2649/21).   

Das Verwaltungsgericht Dresden (Aktenzeichen 6 L 97/22) hat hingegen mit einem ebenfalls am 11.2.2022 veröffentlichten Beschluss den Anspruch auf Ausstellung einer Genesenen-Bescheinigung auf 6 Monate in einem Eilverfahren abgelehnt. Es bestünde schon formal kein Anspruch auf eine solche Bescheinigung gegen das Gesundheitsamt, so das Gericht. Durch diese Begründung musste sich das Gericht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit  von  § 2 Nr. 5 SchAusnahmV  gar nicht erst auseinandersetzen. Das Gericht hat im Übrigen eine im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht gesehen. Ein unzumutbarer und irreversibeler Ausschluss von der Teilhabe am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben sei nicht belegt, so die Entscheidung.

Weitere Verfahren sind anhängig. Entscheidungen sind in den nächsten Wochen, vielleicht auch Tagen, zu erwarten. Es wirkt fast schon wie ein Lotteriespiel. Rechtssicherheit sieht anders aus.


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