Verlagerung ins Ausland – Kündigung rechtens? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Welche Folgen hat es für Arbeitnehmer, wenn Arbeitgeber ihre Produktion ins Ausland verlegen? Dürfen Arbeitgeber dann hierzulande Kündigungen aussprechen, obwohl sie in einem anderen Land Personal einstellen? Diese und andere Fragen zu dem Thema beantwortet der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Das Kündigungsschutzgesetz, das viele Arbeitnehmer weitreichend vor unberechtigten Kündigungen schützt, gilt nur innerhalb der Rechtsordnung der Bundesrepublik.

Halt also ein Unternehmen in anderen Ländern tausende Arbeitnehmer, an seinem Standort in der Bundesrepublik aber nur neun, dann gilt das Kündigungsschutzgesetz regelmäßig nicht für die an diesem Standort tätigen Mitarbeiter.

Denn das Kündigungsschutzgesetz ist nur ab einer Personalstärke von mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmern anwendbar. Die Kündigung eines Mitarbeiters am deutschen Standort könnte daher regelmäßig ohne die strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes durchgeführt werden – obwohl der Standort zu einem großen internationalen Konzern gehört.

Was also, wenn ein Arbeitgeber seinen Standort in der Bundesrepublik aufgibt und ihn beispielsweise nach Italien verlegt?

Dann entfällt regelmäßig der Vorrang der Änderungskündigung, und der Arbeitgeber darf unter deutlich leichteren Voraussetzungen kündigen, als wenn der Standort innerhalb der Bundesrepublik verlegt worden wäre.

Konkret: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Fall eines inländischen Standortwechsels regelmäßig zuerst einen Arbeitsplatz am neuen Standort anbieten. Verlagert sich der Standort ins Ausland, ist der Arbeitgeber dazu regelmäßig nicht verpflichtet.

Der Arbeitgeber darf demnach bei Vorliegen aller Voraussetzungen grundsätzlich kündigen, sofern er keinen Arbeitsplatz am neuen Standort anbieten muss, wie regelmäßig im Fall eines Standortwechsels ins Ausland.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Auch wenn der Arbeitgeber mit seinem Standort ins Ausland zieht, sollte man einen Wechsel dahin dem Arbeitgeber gegenüber keinesfalls ausschließen. Hören Sie sich die Ausführungen des Arbeitgebers zum Standortwechsel an, ohne sich näher dazu zu äußern. Falls der Arbeitgeber fragt, ob man bereit wäre, den Arbeitsort zu wechseln, rate ich regelmäßig dazu, keine Aussage dazu zu treffen, bevor man nicht die Änderungskündigung bekommen hat.

Liegt die Änderungskündigung oder Kündigung vor, sollte man die Erfolgsaussichten einer Klage umgehend von einem auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Dieser wird einschätzen können, ob der Arbeitgeber einen Arbeitsplatzwechsel hätte anbieten müssen, oder nicht.

Lehnt der Arbeitgeber einen Wechsel vorher ausdrücklich ab, muss der Arbeitgeber den Standortwechsel nicht mehr anbieten, was die Erfolgsaussichten einer Klage regelmäßig einschränkt, und damit auch die Aussichten auf eine Abfindung.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen. 

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