Verliere ich den Krankenversicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt?

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Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, gesetzlich krankenversichert zu sein. In Betracht kommen eine Pflichtmitgliedschaft, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft. Eine Pflichtmitgliedschaft ist gegeben, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird oder Arbeitslosengeld I oder II bezogen wird.

Geht ein Arbeitnehmer ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein, tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung je zur Hälfte. Die Hälfte des Arbeitnehmers wird diesem in der Regel vom Lohn abgezogen und der Arbeitgeber muss die Beiträge abführen. Der Arbeitgeber ist nach § 28e SGB IV Schuldner des Gesamtversicherungsbetrages. Bei den Beiträgen handelt es sich nicht nur um Beiträge zur Krankenversicherung, sondern auch um Beitrage zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Verstößt der Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Das vorsätzliche Nichtabführen der Beiträge des Arbeitnehmers hat für den Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Allerdings liegt eine Straftat nur vor, wenn die Zahlungen überhaupt geleistet werden können. Die Abführung der Beiträge geht anderen Zahlungsverpflichtungen voraus.  Für den Arbeitnehmer entstehen keine Nachteile, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlt. Er bleibt somit dennoch krankenversichert, solange die Beschäftigung gegen Entgelt fortbesteht. Auch bei der Beschäftigung gilt, dass lediglich der Anspruch auf Entgelt besteht, eine tatsächliche Zahlung ist nicht Voraussetzung.

Hat der Arbeitnehmer begründete Zweifel, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, kann er von der Krankenkasse Auskunft verlangen. So urteilte das LSG Hessen mit Urteil vom 26.03.2015 zu dem Az. L 8 KR 158/14, dass ein Anspruch auf Auskunft über die Sozialversicherungsbeiträge besteht. In diesem Fall hatte eine Frau von einem Ex-Kollegen gehört, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen würde. Sie erkundigte sich bei der Krankenkasse, die wiederum die Auskunft verweigerte. Das LSG Hessen urteilte, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über die gespeicherten Sozialdaten besteht.


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