Vermieter zieht nach Eigenbedarfskündigung nicht ein: Ihre Rechte als Mieter

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Eigenbedarfskündigungen können zu erheblichen Konflitkten führen, vor allem wenn sie unrechtmäßig sind. Mieter haben diverse Schadensersatzansprüche, wenn sich herausstellt, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Zu diesen Ansprüchen gehören Umzugskosten, die Differenz bei höheren Mieten in der neuen Wohnung, Nebenkosten, Kosten für neue Möbel und Verpflegungskosten während des Umzugs. Die Beweispflicht liegt beim Vermieter, sollte dieser nach der Kündigung wegen Eigenbedarfs die Wohnung nicht selbst beziehen. Mieter sollten verschiedene Maßnahmen ergreifen bevor sie juristische Schritte einleiten, wie die Dokumentation aller relevanten Ereignisse und die Sammlung von Beweisen. Für eine professionelle Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Rechte und Ansprüche können sie einen Fachanwalt für Mietrecht kontaktieren. Rechtsanwalt Tobias Geisler, spezialisiert auf Miet- und Wohnungseigentumsrecht, bietet maßgeschneiderte Lösungen und deutschlandweite Vertretung vor Gericht an.

Die Eigenbedarfskündigung ist oft ein sensibles Thema, das zu erheblichen Konflikten führen kann. Besonders brisant wird es, wenn der Vermieter selbst oder die Person, für die der Eigenbedarf geltend gemacht wurde, nach Ausspruch der Kündigung die Wohnung nicht selbst bezieht. Juristisch spricht man hierbei von einem vorgetäuschten Eigenbedarf. 

In diesem Beitrag beleuchte ich Ihre Rechte als Mieter in solchen Situationen und wie Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat und nicht selbst einzieht. 

Eigenbedarfskündigung und Rechte des Mieters

Wenn ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, muss er den konkreten Bedarf detailliert darlegen und begründen, warum er diese Immobilie benötigt und keine andere Wohnung genutzt werden kann. Sollte der Vermieter die Wohnung anschließend nicht selbst beziehen, kann dies ein starkes Indiz dafür sein, dass der angegebene Eigenbedarf nicht tatsächlich vorlag.

Auch kann es ein starkes Indiz für einen vorgetäuschten Eigenbedarf darstellen, wenn es zwischen den Mietvertragsparteien im Vorfeld der Kündigung zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. U.a. im Hinblick auf eine Mieterhöhung oder Mängelbeseitigungsansprüche. 

Zieht der Vermieter dann nach dem geltend gemachten Eigenbedarf nicht in die ehemals vermietete Wohnung ein, muss er konkret darlegen, weshalb ein Einzug nicht möglich war oder der Grund für die Eigenbedarfskündigung nach dem Auszug des Mieters weggefallen ist. 

Aber Achtung: der Vermieter ist nicht verpflichtet, direkt nach dem Auszug des Mieters einzuziehen. Eine gewisse Übergangsphase, zum Beispiel für die Renovierung der Wohnung, ist dem Vermieter durchaus zuzugestehen. 

Schadensersatzansprüche des Mieters

Sollte sich aber im Nachhinein herausstellen, dass die Kündigung unrechtmäßig war, haben Sie als Mieter verschiedene Schadensersatzansprüche:

Umzugskosten
Wenn die Kündigung unrechtmäßig ausgesprochen wurde, muss der Vermieter Ihnen die Kosten für den Umzug in eine neue Wohnung ersetzen.
Höhere Miete
Falls Sie aufgrund der unrechtmäßigen Kündigung in eine teurere Wohnung umziehen müssen, haben Sie Anspruch auf Ersatz der Differenz zur alten Miete.
Nebenkosten
Auch Kosten für einen neuen Telefonanschluss oder andere Umzugsnebenkosten können vom Vermieter verlangt werden, wenn die Kündigung unwirksam war.

Anschaffungskosten neue Möbel

In extremen Ausnahmefällen können Sie auch die Kosten für neue Möbel geltend machen, wenn Ihre alten Möbel nicht in die neue Wohnung passen. 

Verpflegungskosten

Führen Sie den Umzug selbst durch und haben Sie privat Helfer organisiert, können auch die Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sofern Sie entsprechende Nachweise (insbesondere Rechnungen) aufbewahrt haben.

Empfohlenes Vorgehen für Mieter


Bevor Sie einen Anwalt beauftragen, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

1. Dokumentation sammeln: 

  • Führen Sie ein Protokoll aller relevanten Ereignisse, Gespräche und Schriftverkehr. 
  • Fotografieren Sie die Wohnung vor dem Auszug und dokumentieren Sie den Zustand.    

2. Zeugen benennen:   

  • Notieren Sie die Namen und Kontaktdaten möglicher Zeugen, die bestätigen können, dass der Vermieter die Wohnung nicht selbst bezogen hat.   

 3.    Kündigungsschreiben und Begründung prüfen:

  • Bewahren Sie das Kündigungsschreiben und alle Begründungen des Vermieters sorgfältig auf.    

4.    Nachweise sammeln:   

  • Suchen Sie nach Beweisen, die belegen können, dass der Vermieter die Wohnung nicht selbst genutzt hat (z.B. Informationen über eine Weitervermietung).    
  • überprüfen Sie die gängigen Immobilienplattformen auf mögliche Inserate Ihrer ehemaligen Wohnung, aus denen ersichtlich ist, dass das Objekt veräußert werden soll. 
  • Machen Sie Bilder vom Briefkasten Ihrer alten Wohnung, um nachzuweisen, dass die Bedarfsperson nicht selbst in die Wohnung eingezogen ist.
  • Semmeln Sie mögliche Streitthemen vor der Kündigungserklärung oder bereits angedrohte Kündigungen wegen Eigenbedarf.

5.    Rechtliche Beratung einholen: 

  • Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Fachanwalt für Mietrecht, um Ihre Optionen zu besprechen.

Fazit

Eine unwirksame Eigenbedarfskündigung (vorgetäuschter Eigenbedarf) kann erhebliche finanzielle und persönliche Belastungen für Mieter mit sich bringen. Aus diesem Grund drohen den Vermietern in fällen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs auch erhebliche Schadensersatzansprüche des Mieters. 

Als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite. Ob Sie Widerspruch gegen eine Kündigung einlegen oder nach dem Auszug Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten – ich unterstütze Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte und biete Ihnen maßgeschneiderte Lösungen an. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen oder Online-Termin/Telefontermin und profitieren Sie von meiner deutschlandweiten Vertretung vor Gericht.

Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Tobias Geisler, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht von der Kanzlei Heckel Löhr Dr. Kronast Körblein in Schwabach unter  09122-931166 oder per E-Mail: Info@rae-schwabach.de.





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