Verpackungsgesetz - Abmahnung von RA S. erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sind Sie Onlinehändler und wurde Ihnen in einer Abmahnung durch den Rechtsanwalt S. aus Berlin vorgeworfen, das Verpackungsgesetz nicht beachtet zu haben? Uns liegt aktuell ein derartiges Schreiben vor, bei dem RA S. die Wetega UG vertritt.


In der uns neuerlich vorliegenden Abmahnung heißt es, zwischen der Wetega UG und unserem Mandanten bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Insofern sei die Wetega UG auch befugt, angebliche Wettbewerbsrechtsverletzungen durch unseren Mandanten abzumahnen. Bei der Durchsicht der Angebote unseres Mandanten auf der Handelsplattform Ebay sei der Wetega UG aufgefallen, dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen des Verpackungsgesetzes entsprechen würden. Konkret heißt es, unser Mandant habe sich vor dem Anbieten der inserierten Waren auf Ebay nicht bei dem Verpackungsregister LUCID registriert. Dies sei aber erforderlich gewesen und stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Buße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden könne. Daneben stelle die angeblich unterbliebene Registrierung bei LUCID auch eine Verletzung von Wettbewerbsrecht dar und könne von der Wetega UG zivilrechtlich abgemahnt werden.

Forderungen:

In der uns vorliegenden Abmahnung verlangt RA S., dass unser Mandant die angeblich unterbliebene Registrierung binnen einer bestimmten Frist nachholt und die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung in Höhe von 280,60 € erstattet. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird nicht verlangt. 

Wie sollten Betroffene reagieren?

Sie sollten das Abmahnschreiben weder ignorieren, noch die geforderten Kosten ohne vorherige Überprüfung überweisen. Darin könnte ein Schuldeingeständnis gesehen werden. Stattdessen raten wir dazu, das Anwaltsschreiben unverzüglich nach Erhalt einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zur Überprüfung vorzulegen. 

Folgende 

Grundregeln 

haben wir für den Fall des Erhalts eines Aufforderungsschreibens oder einer Abmahnung zusammengestellt:

  • Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen
  • Reagieren Sie nicht selbständig auf eine Abmahnung
  • Unterschreiben Sie insbesondere keine Dokumente oder leisten Zahlungen
  • Beachten Sie die gesetzten (oft kurzen) Fristen
  • Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Sie erreichen unsere Kanzlei für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung telefonisch unter 02307-17062. Natürlich können Sie uns auch gerne eine E-Mail schreiben: ra@kanzlei-heidicker.de. Wir vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Das anzuratende Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung erläutert Ihnen Rechts- und Fachanwalt Jan B. Heidicker in dem folgenden 

Ratgebervideo:

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