Verschärfte Bonitätsprüfung durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie

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Seit dem 21. März 2016 gilt die neue Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie 2016. Die Umsetzung dieser Kreditrichtlinie hat wesentliche Veränderungen im deutschen Kreditwesen mit sich gebracht. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Verschärfung der Kreditwürdigkeits- bzw. Bonitätsprüfung.

Kreditwürdigkeits- / Bonitätsprüfung

Die Banken unterliegen von nun an einer schärferen Pflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Nahmen die Banken die Bonitätsprüfung bisher im eigenen Interesse wahr, besteht nunmehr mit den neuen Vorschriften der § 505a und § 505b BGB eine zivilrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher zur Überprüfung seiner Kreditwürdigkeit.

Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur noch abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen wieder zurückzahlen kann. Bei Immobiliendarlehensverträgen muss es wahrscheinlich sein, dass der Verbraucher den Kredit zurückgewähren kann. Ansonsten macht der Darlehensgeber sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Das bedeutet, dass die Kreditvergabe an Verbraucher nicht gestattet ist, wenn die Prüfung der Bonität (Einkommens,- und Vermögensverhältnisse ...) keine eindeutige positive Prognose ergibt.

Grund für diese Regelung ist der Verbraucherschutz. Folgender Gedanke des Gesetzgebers steckt hinter diesen Neuregelungen: „Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bonitätsprüfung, ist es dem Darlehensnehmer nicht möglich zu erkennen, ob der Darlehensvertrag seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird“.

Im Mittelpunkt stehen die Verhinderung und die Sanktionierung von Informationsdefiziten.

Die Neuregelung soll insbesondere ein Informationsdefizit des Verbrauchers verhindern. Das Informationsdefizit kann sich neben der eigenen Bonität, auch auf die Hauptmerkmale des „gekauften“ Produkts beziehen. Einfach ausgedrückt bedeutet das, dass der Verbraucher umfassend aufgeklärt werden muss; ansonsten spricht die neue Richtlinie von einem Erläuterungsmangel.

Folgen

Die Informationspflicht des Darlehensgebers ergibt sich aus § 491a BGB. Da die Regelungen noch recht neu sind, werden die Ansprüche nach erster rechtlicher Einschätzung durch eine Verletzung von Erläuterungspflichten begründet. Da die Erläuterungspflichten aber auch auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bonitätsprüfung basieren, kann eine fehlerhafte Bonitätsprüfung eben zu Ansprüchen des Darlehensnehmers führen.

Verstößt der Darlehensgeber gegen seine Pflichten, so können Ihnen mehrere Ansprüche zustehen:

  1. Es kann nach dem neuen § 505d BGB zu einer Senkung der Vertragszinsen und zu einem vorfälligkeitsentschädigungsfreien Kündigungsrecht des Darlehensnehmers kommen.
  2. Dem Darlehensnehmer steht neben der Rückabwicklung des Darlehensvertrages auch ein Schadensersatzanspruch zu. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen wäre. Ihm sind also alle wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, die ihm durch den Abschluss des Vertrages entstanden sind.

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