Versetzung in „Corona-Abteilung“: Wann darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

In manchen Abteilungen begegnet man Coronavirus-infizierten Personen öfter, als in anderen: In Krankenhäusern und Pflegeheimen etwa, aber auch bei anderen Arbeitgebern, wo mancherorts Abstände nicht eingehalten werden und Mitarbeiter dort deshalb eine erhöhte Ansteckungsgefahr befürchten.

Darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter in solche „Corona-Abteilungen“ versetzen? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Und: Wie können sich Arbeitnehmer dagegen wehren? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Wenn der Chef seinem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsort zuweist oder ihn in eine andere Abteilung versetzt, geschieht das mitunter aus Rache, weil er ihm nicht kündigen kann, um eine Kündigung vorzubereiten, oder als Strafe. Darf das sein?

Grundsätzlich gilt: Falls der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit der Versetzung sanktionieren, schikanieren oder ihm sogar schaden will, ist die Versetzung regelmäßig unzulässig. Übt der Arbeitgeber mit der Versetzung sein Weisungsrecht aus, ist der Arbeitnehmer regelmäßig arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, der Anweisung Folge zu leisten, auch wenn es in der anderen Abteilung ein höheres Infektionsrisiko gibt.

Beispielsweise: Eine Krankenschwester, die bereits in mehreren Abteilungen gearbeitet hat, wird man regelmäßig in die Station mit vielen Covid-19-Patienten versetzen dürfen, um dort einen Personalmangel auszugleichen.

Stört sich der Arbeitgeber an einer Äußerung einer krankenhausinternen Servicekraft zur Maskenpflicht und sagt er vor Zeugen sinngemäß, dass er sie deshalb in eine Covid-19-Station versetzt, und das obwohl sie Vorerkrankungen hat und der Aufenthalt in dieser Station mit ernsten Gefahren für ihre Gesundheit einhergehen würde, wäre diese Versetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.

Unzulässig wäre es auch, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer, für den das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht, in eine „Corona-Abteilung“ zu versetzen: Ihm muss ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden und nicht einer, wo ein erhöhtes Krankheitsrisiko besteht.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber zwar ein Ermessen, wen er wo einsetzt, er muss dieses Ermessen aber fehlerfrei ausüben: Er nimmt dabei Rücksicht auf eventuelle Risikogruppen und setzt seine Mitarbeiter keinen erhöhten Gefahren aus, wenn er andere, weniger gefährdete, Mitarbeiter dort ebenso einsetzen könnte.

„Strafende“ Versetzungen sind unzulässig; ob es sich um eine Strafe handelt, muss der Arbeitnehmer allerdings regelmäßig beweisen, was nicht immer gelingt.

Arbeitnehmertipp: Grundsätzlich rate ich dazu, einer Anweisung im Zweifel Folge zu leisten, da der Arbeitgeber sonst abmahnen und gegebenenfalls kündigen darf. Falls die Versetzung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellt, oder einen die Versetzung übermäßig belastet, rate ich dazu, sich von einem Arzt untersuchen und bei Vorliegen der Voraussetzungen krank schreiben zu lassen.

Im Fall einer unzulässigen Versetzung können Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich unter Fristsetzung dazu auffordern, Sie vertragsgerecht, also nicht in der Corona-gefährdeten Abteilung, zu beschäftigen.

Falls er sich weigert, rate ich dazu, sich an einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, der gerichtlich gegen die Versetzung vorgehen kann.

Im Fall einer Kündigung sollte man möglichst am selben Tag, an dem man das Kündigungsschreiben erhält, einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und mit ihm die Aussichten einer Kündigungsschutzklage besprechen. In vielen Fällen kann man so seinen Job retten, häufig sichert man sich eine hohe Abfindung.

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